Vier Schritte zur erstmaligen Anmeldung eines Minijobbers

Gerade Existenzgründer bzw. junge Unternehmen brauchen oft noch keine Vollzeitmitarbeiter.
Eine hilfreiche Alternative sind hier die sogenannten Minijobs. Dabei kann es z. B. um Aushilfen gehen, die für einen kurzen oder längeren Zeitraum eingestellt werden, es kann sich aber auch um Schüler und Studenten handeln, die sich in der Ferienzeit etwas dazu verdienen wollen.
Zwingend notwendig ist für  alle die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale durch den/die Arbeitgeber/in.

Die Minijob–Zentrale hat nun eine kurze Anleitung mit Hinweisen erstellt, was man als Arbeitgeber/in bei der erstmaligen Anmeldung von Minijobbern beachten muss:

Schritt 1: Wo wird eine Betriebsnummer beantragt?

Zur Teilnahme am Beitrags- und Meldeverfahren benötigen Arbeitgeber eine Betriebsnummer. Wenn Arbeitgeber erstmalig einen Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin beschäftigen, muss die Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken beantragt werden. Dies geht telefonisch, schriftlich oder per E-Mail.

Hinweis:
Der Betriebsnummern-Service ist wie folgt zu erreichen:
Tel.: 0800 4 5555 20
Postanschrift: 66088 Saarbrücken
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de

Weitere Infos gibt es in der Broschüre der Bundesagentur für Arbeit.

Schritt 2: Personalfragebogen für die versicherungsrechtliche Beurteilung

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eigens für die Beurteilung von Minijobbern einen Personalfragebogen entwickelt. Diese Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte hilft festzustellen, ob ein Minijob vorliegt oder der Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin  sozialversicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden ist. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Angaben erforderlich sein.
Hinweis: Der Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Minijobbern (Muster-Arbeitsvertrag für geringfügige Beschäftigung auf gruender-mv.de). Er dient lediglich zur Vervollständigung der Lohnunterlagen und als Nachweis bei Betriebsprüfungen.

Gastronomie Minijob Foto Grit GehlenSchritt 3: Meldung zur Sozialversicherung

Wenn ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin  vom Arbeitgeber versicherungsrechtlich als Minijobber beurteilt wurde, ist diese/dieser namentlich mit der Meldung zur Sozialversicherung bei der Minijob-Zentrale zu melden. Die Angaben zur Person des Minijobbers/der Minijobberin sind amtlichen Dokumenten zu entnehmen, z. B. die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis.
Hinweis: Besitzt der Minijobber/die Minijobberin  noch keine Sozialversicherungsnummer, sind weitere personenbezogene Angaben zum/zur Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin  der Meldung zur Sozialversicherung erforderlich (Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum).

Schritt 4: Beitragsnachweis und Beitragszahlung

Neben der individuellen Meldung zur Sozialversicherung für jeden/jede Minijobber/Minijobberin   ist der Minijob-Zentrale auch ein sogenannter Beitragsnachweis zu übermitteln.
Der Arbeitgeber erstellt jeden Monat einen Beitragsnachweis, der die monatliche Gesamtsumme aller Beiträge und Abgaben für seine Minijobber enthält. Er ist für jeden Kalendermonat spätestens drei Tage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln.
Der Beitrag ist dann monatlich zum Fälligkeitstag unter Angabe der Betriebsnummer an die Minijob-Zentrale zu überweisen. Zur Berechnung der Beiträge stellt die Minijob-Zentrale einen Beitragsrechner bereit.
Die bequemste Art der Beitragszahlung ist, der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. So können Arbeitgeber sicher sein, dass die Beiträge fristgerecht zur Fälligkeit abgebucht werden. Weiterhin ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Minijob-Zentrale Säumniszuschläge und Mahngebühren aufgrund unpünktlicher Zahlungen erhebt. Sollten sich Arbeitgeber für dieses Verfahren entscheiden, kann der Minijob-Zentrale ein SEPA-Basislastschriftmandat per Post bzw. per Fax zugestellt werden.

Hinweis: Die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise müssen durch elektronische Datenübertragung übermittelt werden. Eine Möglichkeit zur elektronischen Übertragung der Daten bietet die kostenlose Software „sv.net“. Sie ermöglicht Arbeitgebern das unkomplizierte Erstellung und die maschinelle Übermittlung von Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweisen an die Minijob-Zentrale. Weitere Infos zu sv.net gibt es auf den Internetseiten der ITSG (Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH)

2016-03-01

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