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Versicherungsrecht bei entsandten Arbeitnehmern (Ausland)

Der GKV-Spitzenverband hat das Protokoll über die Besprechung des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 18. November 2015 veröffentlich.

In diesem Rahmen wurde die Richtlinie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (Entsendung in das Ausland) bzw. Einstrahlung (Entsendung aus dem Ausland nach Deutschland) aktualisiert (neue Bezeichnung: Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer).
Diese ist maßgeblich, wenn nicht die Richtlinien über die Entsendung in der europäischen Union vorrangig gelten bzw. wenn keine Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Land existieren.

Für einen Arbeitnehmer gelten danach die Vorschriften der Deutschen Sozialversicherung weiter, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus oder durch ihre Eigenart zeitlich begrenzt ist.

Globus Foto Verena LehmbeckFür das weitere Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland wird insbesondere vorausgesetzt, dass der vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer organisatorisch im Betrieb des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert bleibt und wesentliche Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt werden.
Hierzu gehört nach Auffassung des Sozialversicherungsträgers insbesondere auch, dass sich der arbeitsvertragliche Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen den entsendenden Arbeitgeber richtet und der entsendende Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch tatsächlich wirtschaftlich trägt.
Die Sozialversicherungsträger konkretisieren insbesondere die Regelungen zur Weiterbelastung der Lohnkosten.
Wird das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise an das im Ausland ansässige Verbundunternehmen weiter belastet und von diesem unmittelbar getragen, liegen die Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne der Ausstrahlung nicht vor.
Dies soll grundsätzlich auch dann gelten, wenn die Weiterbelastung der Kosten mit Blick auf die finanzielle Situation dieses Unternehmens unterbleibt, obwohl der wirtschaftliche Wert der geleisteten Arbeit dem ausländischen Unternehmen zugute kommt.
Werden allerdings die mit der Entsendung entstehenden Kosten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen verbundenen Unternehmen zu Bedingungen abgerechnet, wie sie zwischen Fremdfirmen üblich sind, spricht dies in aller Regel nach Auffassung der Sozialversicherungsträger für das Vorliegen einer Entsendung.

2015-02-04

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