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Urteil: Händler müssen sich ausreichend mit Aktionsware bevorraten

Wenn ein Sonderangebot nur begrenzt vorrätig ist, darf der Unternehmer den Kunden diese Information nicht vorenthalten. Ist das beworbene Sonderangebot schon nach wenigen Minuten ausverkauft, stellt dies eine Irreführung dar. Der Hinweis “Nur in limitierter Stückzahl” reicht nicht, urteilte das OLG Koblenz.

Im Februar 2014 warb die Beklagte u.a. durch Prospekte, die wöchentlich vertrieben werden für einen Bodenstaubsauger mit dem Zusatz: „NUR IN LIMITIETER STÜCKZAHL  NUR AM MONTAG 24.02. ODER AB 18 UHR ONLINE KAUFEN“. Urteil7
Schon nach vier Minuten war der Bodenstaubsauger ausverkauft.
“Daraus kann der Senat ohne weiteres schließen, dass die Bevorratung für die Nachfrage unzureichend war.”, steht im Urteil des OLG Koblenz. Und weiter: “Allein der Hinweis „Nur in limitierter Stückzahl“ ist aber nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers, er könne den beworbenen Staubsauger erwerben, zu beseitigen. Durch diesen Hinweis erfährt der Verbraucher lediglich, dass der Staubsauger nicht in unbegrenzter Stückzahl vorhanden ist.”

Der Händler hätte der wettbewerbswidrigen Irreführung dadurch entgehen können, dass er bei der Werbung auf den knappen Warenvorrat hingewiesen hätte.
OLG Koblenz (Urt. v. 2.12.2015, 9 U 296/15)

26.01.2016

 

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