Aktuelles zur Einkommens- und Lohnsteuer

Nachfolgend einige Informationen zu Fragen der Einkommens- und Lohnsteuer:

Finanzamt2 Foto Grit Gehlen– Auslandsreisen: Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen 2016

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2015 die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen bekannt gemacht.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes:
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
(BMF-Schreiben vom 09.12.2015, Az: IV C 5-S 2353/08/10006 :006)

– Sachbezugswerte: Lohnsteuerliche Behandlung von gewährten Mahlzeiten 2016

Das BMF hat mit Schreiben vom 09.12.2015 die ab Kalenderjahr 2016 geltenden Sachbezugswerte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer bekannt gemacht.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.
Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2016 sind – teilweise – durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18. November 2015 (BGBl I Seite 2075) festgesetzt worden.
Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2016 gewährt werden:
– für ein Mittag- oder Abendessen 3,10 Euro
– für ein Frühstück 1,67 Euro.
(BMF-Schreiben vom 09.12.2015, Az: IV C 5-S 2334/15/10002)

Pkw-Nutzung: Dienstreise-Kaskoversicherung mindert Kilometerpauschale nicht

Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen privaten Pkw, kann er 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen oder sich den Betrag vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
Schließt der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug ab, wird die Kilometerpauschale selbst dann nicht gemindert wenn, der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw hat.
Dies hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 09.09.2015 klargestellt.

Hinweis:
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, dann führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.
(BMF-Schreiben vom 09.09.2015. Az. IV C 5 – S 2353/11/10003)

2016-01-16

Print Friendly, PDF & Email