Gesetzliche Änderungen, die 2016 wirksam werden

Im Folgenden weisen wir auf weitere gesetzliche Neuerungen hin, die ab dem 1. Januar 2016 wirksam geworden sind und die vor allem für kleine und mittlere Unternehmen positive Effekte mit sich bringen.

Freiberufliche Gründungen, wie beispielsweise einen Rechtsanwalt, findet man vorrangig in den Großstädten.

Freiberufliche Gründungen, wie beispielsweise einen Rechtsanwalt, findet man vorrangig in den Großstädten.

Entlastung von Bürokratie:

Durch das Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) kommt es zu zahlreichen Erleichterungen für KMU.

So werden z. B. die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Pauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte angehoben und die Grenzwerte für verschiedene statistische Pflichtmeldungen angehoben.

So beginnt durch die Anhebung der Schwellenwerte in verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen auf 800.000 € die Meldepflicht für Startups erst drei Jahre nach der Gründung.
Für die Umweltstatistik gilt erstmals ebenfalls ein Schwellenwert von 800.000 €.
Auch bisher geltende Meldeschwellen für die Intrahandelsstatistik, also die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, werden erhöht und dadurch weitere Unternehmen von der Meldepflicht befreit.

Die Grenzbeträge für Umsatz und Gewinn steigen auf 600.000 € beziehungsweise 60.000 €. Damit sind mehr kleinere Unternehmen als bisher von bürokratischen Hürden befreit

Änderungen gab es durch das Bürokratieentlastungsgesetz auch bezüglich des:
Dienstleistungsstatistikgesetzes
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Handelsstatistikgesetzes
Beherbergungsstatistikgesetzes
Gesetzes über die Preisstatistik
Verdienststatistikgesetzes

Weitere Neuerungen:

Seit Januar 2016 gibt es einen neuen vierteiligen Mustervordruck für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, mit je einer Ausfertigung für Krankenkasse, Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Arzt.

Die bisherige jährliche Informationspflicht aller Kirchensteuerabzugsverpflichteten gegenüber allen Kunden und Anteilseignern wird durch eine einmalige und gezielt individuelle Information während des Bestehens der Geschäftsbeziehung ersetzt.

Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde auf 68 € angehoben und das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder Lebenspartnern vereinfacht.

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