Das ändert sich 2016

Wir geben eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar bzw. zum Jahresbeginn 2016 wirksam werden – ohne Anpruch auf Vollständigkeit.

 

Kurzarbeitergeld Agentur für Arbeit 1 Urheber Grit Gehlen
Kurzarbeitergeld soll auch in Zukunft durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Daher wurde die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes zum 1. Januar 2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. Damit wurde die Praxis der vergangenen 35 Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nunmehr dauerhaft im Gesetz nachvollzogen. Arbeitgeber und Bundesagentur für Arbeit erhalten somit Planungssicherheit.

Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zum Januar 2016 um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Der Bundesrat muss dem entsprechenden Gesetz noch zustimmen. Die Befassung ist für den 18. Dezember vorgesehen.

Arbeitsvermittlung/Arbeitnehmerüberlassung
Bereits am 1. Dezember 2015 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung in Kraft. Mit der Verordnung wurden die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erstmalig nach über zwölf Jahren erhöht (befristete Erlaubnis bisher 750 €, künftig 1.000 €; unbefristete Erlaubnis bisher 2.000 €, künftig 2.500 €). Mit den höheren Gebühren soll eine qualitativ hochwertige Kontrolle der Verleiher durch die Bundesagentur für Arbeit sichergestellt werden.

Insolvenzgeld
Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird im Jahr 2016 von bisher 0,15 Prozent auf 0,12 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2016, die am 1. Januar 2016 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,12 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2016. Kalender 006

Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 beträgt 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung (“Rente mit 67”) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1951 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und fünf Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2016 unverändert 5,2 Prozent.

Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergan-genen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2016 beträgt 84,15 € monatlich.

Neue Bäderregelung für Mecklenburg-Vorpommern tritt 2016 in Kraft
Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der gewerbliche Verkauf ist in den Kur- und Erholungsorten sowie den anerkannten Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr vom 15. März bis einschließlich des ersten Sonntags im November, soweit nicht Allerheiligen auf diesen Tag fällt, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Neu ist, dass auch am ersten Sonntag im Januar eines jeden Jahres – an Sonntagen, die keine gesetzlichen Feiertage sind – geöffnet werden darf. Die Regelung gilt in 77 Orten und Ortsteilen. Eine Übersicht der Orte finden Sie HIER.

Alterssicherung der Landwirte Landwirtschaft Raps Foto Grit Gehlen
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2016 monatlich 236 € (West) bzw. 206 € (Ost) betragen.

Die Hofabgabeverpflichtung wird zum 1. Januar 2016 weiterentwickelt. Insbesondere werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner verbessert und die Abgabemöglichkeiten zwischen Ehegatten erleichtert. Dadurch werden außerdem die eigenständigen Rentenansprüche der Ehegatten gestärkt. Zudem wird die Einbringung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Gesellschaft als neuer Abgabetatbestand anerkannt, wenn sich der abgabewillige Landwirt in der Gesellschaft keine leitende, zur Unternehmereigenschaft führende Stellung einräumen lässt. Die abschließende Beratung des entsprechenden Gesetzes im Bundesrat erfolgt am 18. Dezember 2015.

Bürokratieentlastungsgesetz
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden vor allem mehr kleine Unternehmen als bisher von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung befreit.

Meister-BAFöG steigt
Die Zuschüsse für Handwerker während ihrer Fortbildung zum Meister werden ab 1. August 2016 angehoben. Gefördert werden künftig nicht mehr nur Handwerker, sondern beispielsweise auch Erzieher.

Krankschreibung 1 Foto Grit GehlenGesundheitswesen
Zum 1. Januar 2016 treten im Bereich Gesundheit und Pflege wichtige Änderungen in Kraft. Hier finden Sie einen Überblick.

Energieeffizienz
Das ist neu im Bereich der Energieeffizienz

 

 

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