Saison-Kurzarbeitergeld

 

Unternehmen, die in witterungsabhängigen Wirtschaftsbereichen arbeiten, stehen in jedem Jahr zum Winterbeginn vor dem gleichen Problem:
Aufgrund der Witterung kann im Freien nicht gearbeitet werden. Es kommt zu saisonbedingten Arbeitsausfällen und so manches Unternehmen muss einen Großteil seines Personals entlassen – mit dem Wissen, dass genau diese Leute im Frühjahr wieder dringend benötigt werden. Ob sie dann allerdings immer noch zur Verfügung stehen oder anderweitig eine Arbeitsstelle gefunden haben oder dorthin vermittelt wurden, ist Jahr für Jahr ungewiss.

Allerdings gibt es auch eine andere Lösung:
Für alle Unternehmen im Baugewerbe, im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, für Dachdecker und Gerüstbauer besteht die Möglichkeit, das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-Kug) in Anspruch zu nehmen.

Hierzu folgende Information der Agentur für Arbeit Stralsund:

„Das Saison-Kug ist eine Sondervariante des „normalen“ Kurzarbeitergeldes. Dieses deckt einen saisonbedingten Arbeitsausfall nämlich nicht ab.

Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld kann der Problematik der witterungsbedingten Arbeitsausfälle wirksam begegnet werden und das ganz unkompliziert, ohne vorherige Anzeige des Arbeitsausfalls.
Lediglich die Angabe der betroffenen Baustellen und die Art der Arbeiten dürfen auf der Abrechnung nicht fehlen.
Auch Auftragsmangel in der kalten Jahreszeit berechtigt zur Inanspruchnahme des Saison-Kug. Allerdings ist hier eine Anzeige über den Arbeitsausfall notwendig.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Dabei wird die Leistung bereits ab der ersten Ausfallstunde gewährt.
Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Saison-Kug in der Höhe des sonst gezahlten Arbeitslosengeldes I, bleiben aber weiterhin bei ihren Arbeitgebern angestellt.

Verbessern sich die Witterungsbedingungen und ist dadurch wieder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme möglich, kann die Weiterbeschäftigung unkompliziert und ohne langwierige Personalsuche erfolgen.

Arbeitgeber haben während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes Anspruch auf die Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. (Aus tarifrechtlichen Gründen gilt dies allerdings nicht für die Gerüstbauer.)

Der Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur berät interessierte Unternehmen gerne über diese Leistung. Betriebe können sich hierzu an ihren persönlichen Ansprechpartner vom Arbeitgeberservice wenden oder die kostenlose Telefonnummer 0800 4 5555 20 nutzen.“

2015-12-10

 

Print Friendly, PDF & Email