Richtlinie zur Berufsbegleitenden Qualifizierungen in MV überarbeitet

Rückwirkend zum 01. Januar 2023 tritt die „Richtlinie zur Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen (Qualifizierungsrichtlinie)“ in Kraft.

Die Richtlinie wurde am 27.02.2023 im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 8/2023, veröffentlicht.

Kreis der Zuwendungsempfänger erweitert

In der aktuellen EU-Förderperiode soll die Förderung der berufsbegleitenden Qualifizierung von Beschäftigten in Unternehmen aus Mitteln des „Programm ESF+ Mecklenburg-Vorpommern 2021-2027“ fortgeführt werden. Dazu wurde die bislang geltende Richtlinie überarbeitet und novelliert. Beibehalten wird die Förderung durch Bildungsschecks und unternehmensspezifische Vorhaben. Darüber hinaus erfolgte eine Erweiterung einiger Förderkonditionen, um die Richtlinie an aktuelle Gegebenheiten anzupassen.

Im Wesentlichen wurde:

  • der Kreis der Zuwendungsempfänger im Bereich der unternehmensspezifischen Vorhaben grundsätzlich auf Unternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, die ihren Sitz, ihre Niederlassung oder ihre Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben, ausgeweitet;
  • ein einheitlicher Fördersatz von 50 Prozent eingeführt;
  • eine einheitliche Begrenzung der Bildungsscheck-Förderung auf maximal 3.000 Euro pro Scheck festgelegt;
  • die Vorgaben zum Mindestumfang der Maßnahmekosten bei der Förderung von unternehmensspezifischen Vorhaben aufgehoben (bislang Förderung von Vorhaben erst ab 10.000 Euro Gesamtausgaben je Antrag).
Welche Vorhaben sind förderfähig?

Für folgende Vorhaben kann eine Zuwendung gewährt werden:

  • Bildungsschecks
    Zuwendungsfähig ist die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungen, die es ermöglichen, Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext zu erhalten, zu erweitern oder zu erwerben.
  • Unternehmensspezifische Vorhaben
    Zuwendungsfähig sind Vorhaben
    a) zur Kompetenzfeststellung von Beschäftigten,
    b) zur Analyse des Qualifizierungsbedarfs von Beschäftigten bezüglich deren Arbeitsplätze im Unternehmen und
    c) zur beruflichen Qualifizierung von Beschäftigten, die es ermöglichen, deren Kompetenzen und Qualifikationen zur Fachkräftesicherung im Unternehmen zu erwerben, zu erhalten und zu erweitern.

Von der Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben ausgeschlossen sind Qualifizierungen, zu denen der Antragsteller aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist.

In welcher Höhe wird gefördert?

Gefördert werden 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 3.000 Euro je Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme.

Anträge bei der GSA stellen

Anträge für die Förderung können gestellt werden bei der:
GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
Schulstraße 1-3
19055 Schwerin
Tel. 0385/55 77 50

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit

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