Anschlussbeschäftigung von Auszubildenden

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sieht vor, dass die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern. In der Praxis hat sich jedoch bewährt, Auszubildende, die ausgelernt haben, ohne sachlichen Grund befristet einzustellen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein vorangegangenes Arbeitsverhältnis im Sinne des TzBfG (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Im Anschluss an ein Berufsbildungsverhältnis ist deshalb die Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Jahren möglich.Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Auszubildende die Mitteilung erhalten hat, dass er nicht übernommen wird. Hatte der Ausbildungsbetrieb spätestens vier Monate vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende schriftlich dem Auszubildenden mitgeteilt, dass er nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, kann er danach ohne weiteres mit diesem einen befristeten Arbeitsvertrag eingehen.
Unterschrift Vertrag Foto Grit Gehlen
Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund ist Folgendes zu beachten: Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wird (§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG). Befristete Arbeitsverträge sind vor Ablauf der Frist nicht ordentlich kündbar, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben. Soll das Arbeitsverhältnis also auch vor Ablauf der Befristung kündbar sein, muss dies in den Vertragstext aufgenommen werden.Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4
TzBfG). Dieses Schriftformerfordernis muss spätestens bei Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb erfüllt sein. Eine nachträgliche Unterzeichnung des
Arbeitsvertrages führt dazu, dass die Befristungsabrede unwirksam ist und ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages. Innerhalb eines Zweijahreszeitraums ist die dreimalige Verlängerung möglich. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich die Verlängerung des Arbeitsvertrages vereinbart wird. Werden gleichzeitig inhaltliche Veränderungen vorgenommen, führt dies zur Unwirksamkeit der Befristung bzw. zu einer Verlängerung mit der Folge, dass auch dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.

5.Oktober 2015

Print Friendly, PDF & Email