Der Monatswert für Verpflegung wird angehoben, der Wert für Unterkunft bleibt unverändert.

Verordnungsentwurf „Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)”

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat kürzlich den Entwurf für die „Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)” vorgelegt.
Damit werden die Sachbezugswerte für das Jahr 2016 auf der Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2015 festgelegt. 

Der Monatswert für Verpflegung wird angehoben, der Wert für Unterkunft bleibt unverändert.

Der Monatswert für Verpflegung wird angehoben, der Wert für Unterkunft bleibt unverändert.

Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum um 2,8 % gestiegen. Auf dieser Grundlage wird der Monatswert für die Verpflegung für 2016 im Rahmen der jährlichen Anpassung von 229 € auf 236 € angehoben (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SvEV).
Dieser Gesamtwert setzt sich zusammen aus den Teilwerten für
– Frühstück von 50 € (2015: 49 €),
– Mittagessen von 93 € (2015: 90 €) und
– Abendessen von 93 € (2015: 90 €) – (§ 2 Absatz 1 Satz 2 SvEV).

Der Verbraucherpreisindex für Wohnen und Mieten hat sich im Bezugszeitraum nicht geändert.Dementsprechend bleibt der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunftauch unverändert bei monatlich 223 € (§ 2 Absatz 3 Satz 1 SvEV). Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung unverändert mit monatlich 3,92 € je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung mit monatlich 3,20 € je Quadratmeter bewertet werden (§ 2 Absatz 4 Satz 2 SvEV).

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