Im Rahmen des Forderungsüberganges bei Dritthaftung nach § 6 EFZG können Lohn- und Lohnzusatzkosten gegenüber Dritten geltend gemacht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf deren Verschulden beruht.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs nach § 6 EFZG bestimmt sich neben den vorgenannten gesetzlichen Ansprüchen weiterhin aus tariflichen / einzelvertraglichen Ansprüchen, also z. B. dem
13. Monatseinkommen und der Urlaubsvergütung (einschließlich Sozialaufwand) oder aber wie im Baugewerbe auch aus dem Sozialkassenbeitrag für Urlaub und Zusatzvergütung. Neben dem fortgezahlten Bruttolohn können geltend gemacht werden:
(Erstattungsanspruch nach § 6 EFZG)
1. Gesetzliche Ansprüche
– AG-Anteil zur Krankenversicherung
– AG-Anteil zur Pflegeversicherung
– AG-Anteil zur Rentenversicherung
– AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung
2. Tarifliche / einzelvertragliche Ansprüche
– Urlaubsvergütung (einschl. Sozialaufwand)
– 13. Monatseinkommen (einschl. Sozialaufwand)
– weitere in der Regel branchenspezifische
Kosten (z. B. Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe)