Gesetz zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Deutschland muss neue Regelungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige schaffen. Betroffen von den neuen Pflichten sind diesmal auch kleine Unternehmen.

Hierzu ist Deutschland aufgrund einer entsprechenden EU-Richtlinie 2019/1158 verpflichtet.
Das neue Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (Gesetzentwurf) wurde im Gesetzgebungsverfahren am 01.12.2022 durch den Bundestag verabschiedet und wird voraussichtlich noch im Dezember dieses Jahres in Kraft treten.

Damit wird es vor allem für kleine Unternehmen neue Pflichten geben:
  • Für Elternzeit in Kleinunternehmen gilt: Wollen Arbeitgeber einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, haben sie die Ablehnung zu begründen. Dies gilt künftig bei Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Arbeitnehmern.
  • Für Pflege- und Familienpflegezeit in Kleinbetrieben gilt: In Unternehmen mit idR bis zu 15 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Pflegezeit besteht, und in Unternehmen mit idR bis zu 25 Beschäftigten, in denen bisher kein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, bekommen Beschäftigte die Möglichkeit, im Wege eines Antragsverfahrens eine Pflege- oder Familienpflegezeit zu vereinbaren.
    Arbeitgeber werden verpflichtet, den Antrag innerhalb von vier Wochen zu bescheiden und, wollen sie den Antrag ablehnen, die Ablehnung zu begründen.
    Während einer vereinbarten Freistellung gilt u. a. ein Sonderkündigungsschutz für den Beschäftigten. Laut Gesetzesbegründung sind an den Inhalt der Begründung zur Ablehnung eines Antrags keine hohen Anforderungen zu stellen. Was im Einzelnen vorgebracht werden muss bleibt aber unklar. Das Gesetz sieht keine Zustimmungsfiktion vor, wenn der Arbeitgeber nicht reagiert.
  • Beschäftigte, die der Ansicht sind, aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme ihrer Rechte als Eltern oder pflegende Angehörige benachteiligt worden zu sein, sollen sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können. Eine allgemeine Beratungsleistung zu den genannten Gesetzen und zu den Anspruchsvoraussetzungen der dort genannten Rechte ist damit nicht verbunden. Zu einer Erweiterung der Benachteiligungsgründe im Sinne von § 1 AGG kommt es nicht.

2022-12-22

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