Erleichterungen beim Mindestlohn

Seit dem 1. August 2015 sind keine Arbeitszeitaufzeichnungen bei regelmäßigem Lohn über 2.000 Euro brutto mehr nötig.

Das bedeutet für Arbeitgeber erhebliche Erleichterungen. Sie brauchen keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr zu machen, wenn der regelmäßige Lohn der/des Beschäftigten mehr als 2.000 Euro brutto im Monat beträgt UND das Nettogehalt für die jeweils letzten zwölf Monate ausgezahlt wurde. Bisher entfielen die Aufzeichnungen erst bei einem Monatslohn von 2.958 Euro brutto.

Neu ist auch, dass Friseure in Deutschland  seit 1. August 2015 einen Mindestlohn von 8,50 Euro in der Stunde bekommen. Auch bei Geld- und Wertdiensten gelten für Arbeitnehmer nun bundesweit Mindestlöhne.

 

 

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