Information BMF zur Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer ab Januar 2023

Da derzeit noch Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 laufen, wurden Übergangsregelungen hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs getroffen.

Hintergrund:
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Programmablaufpläne 2023 für die maschinelle Lohnsteuerberechnung und für die Erstellung von Lohnsteuertabellen war nicht absehbar, dass sich voraussichtlich weitere gesetzliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 ergeben werden, die Auswirkungen auf die Programmablaufpläne 2023 haben.

Aufgrund des derzeit noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 werden hinsichtlich des ab Januar 2023 vorzunehmenden Lohnsteuerabzugs folgende Übergangsregelungen getroffen:

  • Arbeitgeber sind bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach der Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne 2023 nicht verpflichtet, die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug 2023 umzusetzen.
  • Arbeitgeber können danach für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer entsprechend der Programmablaufpläne 2023 vom 18. November 2022 berechnen (maschinelle Lohnsteuerberechnung) bzw. ermitteln (manuelle Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen).
  • Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2022 (Bekanntmachung vom 20. Mai 2022, BStBl I S. 682, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

Nach Ablauf der Übergangsregelungen ist der Lohnsteuerabzug in der Regel zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Einzelheiten werden zusammen mit der Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne 2023 festgelegt.

Quelle: Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.12.2022, IV C 5 – S 2361/19/10008 :008

2022-12-09

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