Insolvenzverfahren: Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters

Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Unternehmer den Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom entschieden.

 

Dient das Insolvenzverfahren jedoch sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Insolvenzforderungen, besteht nur ein anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass
die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen sind. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist dabei ohne Bedeutung.
Hinweis:
Der Bundesfinanzhof hat offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.
(BFH-Urteil vom 15.04.2015, Az. V R 44/14)

7.10.2015

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