Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023

Ab 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.

Der Bundesrat hat die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 am 28. Oktober 2022 gebilligt.

Die Rechengrößen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen. Denn für Einkommen über der Bemessungsgrenze werden keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben. Besserverdienende würden zudem mit der Zeit aus der Sozialversicherung „herauswachsen”. Ihr Beitrag würde im Vergleich zu ihrem Einkommen immer kleiner werden.

Für die SV-Rechengrößen 2023 wird die Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2021 herangezogen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Nachfolgend eine kurze Übersicht:

Weitere Angaben (z. B. zu Sachbezugswerten)

Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023

Ergänzender Hinweis:
In der Gesetzlichen Krankenversicherung steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2023 um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 % (siehe Bundesanzeiger vom 31.10.2022).

2022-11-04 (aktualisiert 20.12.2022)

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