BAG-Urteil: Erfassung der Arbeitszeit in Unternehmen ist Pflicht

Aktuell wurde höchstrichterlich festgestellt: Es besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.

Im entschiedenen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es zwar ursächlich darum, ob einem Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht (das wurde vom Bundesarbeitsgericht verneint).

Entscheidend ist aber hier die Begründung des BAG: „Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.“

Die wichtigste Aussage des Urteils ist also, dass jedes Unternehmen die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu erfassen hat, weil diese Erfassung durch das ArbSchG gesetzlich vorgeschrieben ist.
Begründet wird das u. a. damit, dass Zeiterfassung auch dem Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung dient.

Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit.
Das BAG bezieht sich in seiner Begründung aber auf das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und hier konkret auf § 3 ArbSchG mit folgenden Inhalt:
㤠3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …“

Urteil des EuGH forderte bereits 2019 Arbeitszeiterfassung in allen EU-Ländern

Ein weiterer Punkt beim Thema Zeiterfassung ist, dass die Bundesregierung Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dessen „Stechuhr”-Urteil von 2019 (EuGH, Az. C‑55/18) in deutsches Recht umsetzen muss. Auch danach sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet.

Bisher ist noch weitgehend offen, wie die Zeiterfassung zu erfolgen hat. Denn diese Zeiterfassung läuft insgesamt natürlich dem gegenwärtigen Trend zu mehr Vertrauensarbeitszeit, mobiler Arbeit und Homeoffice entgegen.

Allerdings gibt es im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition „Mehr Fortschritt wagen“ u. a. folgende Aussagen:
„Wir wollen die moderne Arbeitswelt gestalten, dabei berufliche Chancen ermöglichen sowie Sicherheit und Flexibilität in Einklang bringen….
Um auf die Veränderungen in der Arbeitswelt zu reagieren und die Wünsche von Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Unternehmen nach einer flexibleren Arbeitszeitgestaltung aufzugreifen, wollen wir Gewerkschaften und Arbeitgeber dabei unterstützen, flexible Arbeitszeitmodelle zu ermöglichen….
Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.”

Demzufolge kann man wohl davon ausgehen, dass Deutschland seine Gestaltungsspielräume nutzen bzw. den Unternehmen weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung der Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeiterfassung einräumen wird.

Hinweis:
Eine analoge Zeiterfassung für die Mitarbeiter ist möglich, bietet sich aber eher in Kleinstbetrieben und (kleinen) KMU an.
In größeren (oder technikaffinen) Unternehmen sollte man durchaus darüber nachdenken, sich eine digitale Zeiterfassung zuzulegen, die vor allem bezüglich digitaler Anträge für Urlaub, Dienstreise, Fortbildung, bei der Führung von Arbeitszeitkonten, Dokumentation von Gleitzeit oder Homeoffice hilft, Arbeitszeit und damit auch Geld zu sparen und manchmal auch Streit über geleistete Arbeitszeiten zu vermeiden!

Quelle: u. a. BAG, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 (Pressemitteilung)

2022-12-07

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