Eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden.

Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil grundsätzlich klargestellt, dass ein Arbeitnehmer gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber Konkurrenz macht.

Dies sei „an sich” bereits geeignet, sogar eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. So sei dem Arbeitgeber während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede
Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Dies gälte während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Damit gelte es auch in der Zeit nach einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung, wenn sich in einem Kündigungsschutzverfahrens die Kündigung nachträglich als unwirksam herausgestellt hat. Denn dann sei der Arbeitnehmer auch während eines Kündigungsschutzprozesses an das vertragliche Wettbewerbsverbot gebunden gewesen.

Eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden.

Eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung zu bilden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Arbeitnehmer nach fristloser Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. In der Folgezeit entfaltete der Kläger dann Konkurrenzaktivitäten, worauf
die Arbeitgeberin noch während des Kündigungsschutzprozesses weitere fristlose Kündigungen aussprach. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr zu
klären, ob die Konkurrenztätigkeit während des Laufes des Kündigungsschutzprozesses den Arbeitgeber berechtigte, wegen einer objektiven Konkurrenztätigkeit während des – durch die
Unwirksamkeit der Kündigung noch laufenden -Arbeitsverhältnisses fristlos zu kündigen. Bei seiner Rechtsprüfung ging das Bundesarbeitsgericht zunächst davon aus, dass die Konkurrenztätigkeit objektiv eine Vertragsverletzung darstellte. Allerdings sei im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich in einer solchen Konstellation auch der Arbeitgeber objektiv vertragswidrig verhalte. Denn eine solche Fallgestaltung sei durch ein in sich widersprüchliches Verhalten beider Vertragsparteien gekennzeichnet. Während der Arbeitgeber sich vorrangig auf die Wirksamkeit seiner bereits erklärten Kündigung berufe, erwarte er andererseits vom Arbeitnehmer ein Verhalten, das dieser nur bei Unwirksamkeit der Kündigung schulden würde. Außerdem werde die Konkurrenztätigkeit in einem solchen Fall überhaupt nur deshalb ausgeübt, weil der Arbeitgeber vorher gekündigt habe. Der Arbeitnehmer andererseits erstrebe die Weiterbeschäftigung, verstoße aber mit der Aufnahme von Konkurrenztätigkeiten gegen die gerade dann bestehende Unterlassungspflicht.
Im vorliegenden Fall wertete das BAG den Verstoß des Arbeitnehmers allerdings als nicht schwerwiegend genug für eine fristlose Kündigung.

(BAG, Urteil vom 23.12.2014 – 2 AZR 644/13)

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