Häusliches Arbeitszimmer: Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nur einmal gewährt

Steht einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zur Höhe von max. 1.250 € abzugsfähig. Sollten aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen und zwei häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden, gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nichts anderes. Finanzamt2 Foto Grit Gehlen

Das heißt, der Höchstbetrag wird auch in diesen Fällen nur einmal gewährt. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Dies war im Streitfall jedoch nicht der Fall, da der Steuerpflichtige seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen etc.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführte. Somit kam nur der auf 1.250 € beschränkte Höchstbetrag in Betracht.
Dieser Höchstbetrag ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz personen- und objektbezogen auszulegen und kann daher auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal jährlich gewährt werden. Denn ein Steuerpflichtiger, so das Finanzgericht, kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen. Diese personen- und objektbezogene Sichtweise muss nicht per se negativ sein. So gewährt die Finanzverwaltung den Höchstbetrag von 1.250 € auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe.

Hinweis:
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen, da höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist, ob für zwei parallel genutzte Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen jeweils Aufwendungen in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
(FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015, Az. 2 K 1595/13, Rev. zugelassen; BMF-Schreiben vom 02.03.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002, Rz. 22)

2015-07-08

Print Friendly, PDF & Email