Wer Studierende beschäftigt, wendet für die Sozialversicherung die besonderen Regelungen des Werkstudentenprivilegs an. Nach diesem sind unter bestimmten Voraussetzungen nur Beiträge zur Rentenversicherung zu bezahlen.
Allerdings gilt diese Sonderbehandlung nicht in der Lücke zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang. Deshalb müssen Arbeitgeber für die Zeit zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang versicherungsrechtliche Besonderheiten beachten.
Nachfolgend eine kurze Darstellung der möglichen Varianten:
- Beschäftigungsumfang bei denselben Arbeitgebern bleibt unverändert
Arbeitgeber, die Werkstudenten bis zu 20 Wochenstunden beschäftigen und dies über das Ende des Bachelorstudiengangs hinaus weiterhin unverändert tun möchten, müssen den Status dieser Personen wechseln. Sie sind nach Ablauf des Monats, in dem das Bachelorstudium endet, als voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu behandeln. Hierbei wird unterstellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht vorliegen. Bei unveränderter Beschäftigung kann mit Beginn des ersten Semesters des Masterstudiengangs wieder eine Ummeldung als Werkstudent*in erfolgen.
- Arbeitsentgelt bei denselben Arbeitgebern wird auf 450,00 € angepasst
Arbeitgeber, die die Werkstudenten-Beschäftigung nach Beendigung des Bachelorstudiengangs auf einen 450-Euro-Minijob umstellen möchten, müssen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vorausschauend ermitteln. Zu diesem Zweck sind alle laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen, die mit hinreichender Sicherheit ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Beendigung des Bachelorstudiengangs folgt, für die nächsten zwölf Monate zu erwarten sind. Liegt dieser Wert bei maximal 5.400,00 €, was einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,00 € pro Monat entspricht, kann die Beschäftigung geringfügig entlohnt gemeldet werden.
- Arbeitsentgelt bei denselben Arbeitgebern wird auf mehr als 450,00 € angepasst
Arbeitgeber, die planen, Arbeitnehmer ab Beginn des Masterstudiengangs wieder als Werkstudent bis zu 20 Stunden pro Woche zu beschäftigen und ihnen demzufolge auch wieder ein höheres Arbeitsentgelt zu zahlen, müssten dies im Rahmen der vorausschauenden Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigen. Danach würde sich in der Regel ein jährlich zu erwartendes Arbeitsentgelt von mehr als 5.400,00 € ergeben, was die Annahme eines 450-Euro-Minijobs ausschließt.
- Übergang in einen kurzfristigen Minijob bei denselben Arbeitgebern ist unzulässig
Sofern Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung als Werkstudent eine befristete Beschäftigung im Rahmen der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob planen, ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unzulässig. In diesem Fall wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 € im Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar (mit Beginn des Masterstudiums) eine (für sich betrachtet) rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent anschließt.
- Kurzfristiger Minijob zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang zur Aushilfe beschäftigen, können dies im Rahmen der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob tun. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Hierbei wird unterstellt, dass unmittelbar zuvor keine Beschäftigung als Werkstudent bei diesem Arbeitgeber bestand. Da die Arbeitnehmer beabsichtigen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Masterstudiengang aufzunehmen, sind sie im Status der Person auch nicht berufsmäßig beschäftigt. Allerdings sind anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten ab Beginn des laufenden Kalenderjahres sowohl für die Prüfung der Zeitgrenzen für einen kurzfristigen Minijob als auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens zu berücksichtigen.
Zu beachten ist, dass sich mit der Erhöhung des Mindestlohns auch die Höchstverdienstgrenzen für Mini- und Midi-Job ändern!
Zum Thema Werkstudent siehe u. a. auch unsere GründerNews vom 17.05.2018 (aktualisiert am 20.10.2022)
Quelle: u. a. Haufe Verlag
2022-06-10