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Überbrückungshilfe IV: Hinweise zu förderfähigen Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit Corona

Zu den Kosten, die nach Maßgabe der Anspruchsvoraussetzungen Im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe IV förderfähig sind, gehören auch Ausgaben für bestimmte Hygienemaßnahmen.

Die Kosten der Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen, primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und dürfen kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen.
Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen bzw. entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein.
Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.

Förderfähige Hygienemaßnahmen bzw. Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nummer 15 der FAQ:

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
  • Anschaffung Dampfreiniger (bspw. mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung
  • Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
  • Anschaffung mobiler Raumteiler
  • Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
  • Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken
  • Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen
    Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind.

Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.

Quelle: BMWK

2022-02-07

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