Corona: Änderung der COVID-19-SchAusnahmV hinsichtlich Genesenen- und Impfnachweise

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur als nachweislich geimpfte, genesene oder getestete Person betreten .

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren (§ 28b IfSG). Geschieht dies nicht oder nicht richtig, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden können (§ 73 IfGG.

Arbeitgeber müssen sich über Vorgaben auf dem Laufenden halten

Die Kriterien – z. B. Gültigkeitsdauer Genesenennachweis oder Gültigkeit Impfnachweis – waren in der bisherigen COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung ausdrücklich geregelt.

Bezüglich der aktuell geltende COVID19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) muss vor allem beachtet werden, dass es hier keine statischen Vorgaben mehr dazu gibt (siehe dazu § 2 Nr. 3 SchAusnahmV).
Die Beurteilung der Schutzimpfungen muss den im Internet unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben entsprechen, zu finden unter: www.pei.de/impfstoffe/covid-19. Gleiches gilt für den Genesenennachweis, hier sind die Vorgaben zu finden unter: www.pei.de/impfstoffe/covid-19-genesenennachweis.

Da sich die Vorgaben aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf COVID19 – mehr oder weniger – regelmäßig ändern werden, heißt das für Arbeitgeber, dass sie sich unter den genannten Internetadressen immer auf dem Laufenden darüber halten müssen, welche Voraussetzungen, insbesondere zum Beginn und dem Ende der Gültigkeitsdauer bestimmter Vorgaben, jeweils gelten. Sie müssen dies zudem nicht nur bei den aktuellen Überprüfungen berücksichtigen, sondern auch bei bereits hinterlegten Genesenen- und Impfnachweisen ihrer Arbeitnehmer.

Quelle: u. a. RKI, Paul-Ehrlich-Institut

2022-02-03

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