Änderung der Anforderungen an Impf- und Genesenen­­nachweise

Mit der am 15.01.2022 in Kraft getretenen Verordnung zur Corona-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung wurden auch die Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise neu geregelt.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) wurde beauftragt und ermächtigt, die jeweils geltenden Anforderungen an Impf- und Genesenennachweise auf seiner Homepage bekannt zu geben.
Das RKI hat dort bereits am 15. Januar bekannt gegeben, dass mit sofortiger Wirkung die Geltungsdauer von Genesenennachweisen von sechs Monaten auf neunzig Tage verkürzt wurde. Hintergrund sind neue Erkenntnisse, dass bei Genesenen der Schutz vor einer erneuten Ansteckung mit der Omikron-Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dieser Zeit nicht mehr ausreicht.

Analog dazu wurde das Paul-Ehrlich-Institut beauftragt, Anforderungen an Impfnachweise bei Bedarf anzupassen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Aktuell wurde bereits die Änderung vorgenommen, dass auch bei einer Impfung mit dem Impfstoff “Johnson & Johnson” (COVID-19 Vaccine Janssen, Zul.-Nr. EU/1/20/1525) eine zweimalige Impfung erforderlich ist, um den Status “vollständig geimpft” zu erhalten. Hintergrund dieser Änderung sind aktuelle Erkenntnisse, dass eine einmalige Impfung mit diesem Impfstoff nicht genügt, um einen ausreichenden Schutz gegen eine Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus zu erzielen. 
In beiden Fällen genügt jedoch eine weitere Impfung mit einem in der EU zugelassenen Corona-Impfstoff, wieder den Status “vollständig geimpft” zu erhalten. Bislang ungeimpfte Genesene erhalten diesen Status bereits unmittelbar mit der Impfung, bereits einmal Geimpfte 14 Tage nach der Impfung. 

Wichtig für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten zusätzlich diese Änderung zum Anlass nehmen, gemäß ihrer Verpflichtung nach § 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Beschäftigten nochmals über die Gefahren einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Impfmöglichkeiten aufzuklären. Auch sollten sie die betroffenen Beschäftigten gegebenenfalls für die Wahrnehmung eines Impfangebotes freistellen. Weiterhin müssen die Arbeitgeber im Zusammenhang mit den nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Kontrollen vor Betreten der Arbeitsstätte bei Änderung der Anforderungen an 3G-Nachweise ggf. auch die Gültigkeit von Impf- und Genesenennachweisen der Beschäftigten nochmals neu erfassen sowie  deren Dokumentation aktualisieren.

In den Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf häufig gestellte Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz würden die vorstehenden Änderungen bereits berücksichtigt (vergl. FAQs Betrieblicher Infektionsschutz Nr. 1.1.12 und 1.1.13).

Quelle: Pressemitteilung BMAS

2022-01-28

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