Corona: Geänderte Corona- Schutzmaßnahmen-AusnahmeV und Corona-EinreiseV verkündet

Die am 14.01.2022 beschlossene Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung wurde am selben Tag im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit am 15.01.2022 in Kraft getreten.

Die Änderungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) und der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) umfassen vor allem folgende Punkte:

  • Impfnachweis
    Nach der geänderten Fassung beider Verordnungen muss der Impfnachweis den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Dazu verweist die Verordnung auf den Link: www.pei.de/impfstoffe/covid-19.
    Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch die Anzahl der erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden sowie Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.
    Derzeit sind vom Paul-Ehrlich-Institut noch keine Angaben zu Boosterimpfungen und entsprechenden Intervallzeiten veröffentlicht. Das Paul-Ehrlich-Institut verweist auf seiner Homepage darauf, dass Änderungen der Kriterien mit „angemessener Frist” bekannt gemacht werden.
  • Genesenennachweis
    Der Genesenennachweis muss den auf den Seiten des RKI unter dem Link www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Vorgaben entsprechen (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV, § 2 Nr. 10 CoronaEinreiseV).
    Das RKI hat mit Wirkung zum 15. Januar veröffentlicht, dass die Testung zum Nachweis einer Infektion mittels PCR-Test erfolgt sein muss, das Datum des positiven Tests mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 90 Tage zurückliegen darf.
  • Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene
    Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen mit einer Auffrischungsimpfung (insgesamt drei Impfungen erforderlich, auch bei jeglicher Kombination mit Johnson & Johnson), für Geimpfte Genesene (Geimpfte mit Durchbruchinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben), Personen mit zweimaliger Impfung, ab dem 14. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung (gilt auch für Johnson & Johnson) sowie für Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests.
    Für andere Infizierte und Kontaktpersonen beträgt die Quarantänedauer grundsätzlich zehn Tage. Infizierte, die mindestens 48 Stunden zuvor symptomfrei waren und Kontaktpersonen können sich nach sieben Tagen durch PCR-Test oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten. Für eine entsprechende Freitestung von infizierten Beschäftigten in Krankhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist ein PCR-Test obligatorisch. Für Schüler, die Kontaktpersonen waren, besteht die Freitestungsmöglichkeit bereits nach frühestens fünf Tagen.

Hinweis:

In der aktuellen Corona-Landes-VO des Landes Mecklenburg-Vorpommern (konsolidierte Fassung in der Gültigkeit vom 12.01.2022 bis 09.02.2022) sind bereits die Beschlüsse zur Verkürzung der Absonderungsdauer bei Corona-Infizierten von bisher 14 auf 10 Tage umgesetzt. Für Beschäftigte in der kritischen Infrastruktur kann bei negativem PCR-Test und 48-stündiger Symptomfreiheit die Isolationsdauer durch das zuständige Gesundheitsamt auf sieben Tage reduziert werden.

2022-01-21

Print Friendly, PDF & Email