Corona: Einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a IfSG

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wurde auch ein neuer § 20a IfSG geschaffen, der ab Mitte März 2022 eine partielle Impfpflicht für Personal in Einrichtungen mit schutzbedürftigen Menschen wie Pflegeheimen und Kliniken vorsieht.

Nach § 20a IfSG ist dabei zwischen Neueinstellungen und sog. „Altbeschäftigten” zu differenzieren.

  • Umgang mit Neueinstellungen, § 20a Abs. 3 IfSG

Personen, die ab dem 16. März 2022 eine Tätigkeit in einer betroffenen Einrichtung bzw. einem betroffenen Unternehmen aufnehmen wollen (§ 20a Abs. 1 IfSG), haben vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen, § 20a Abs. 3 S. 1 IfSG. Eine Person, die keinen Nachweis vorlegt, darf in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen nicht beschäftigt oder tätig werden, § 20a Abs. 3 S. 3, 4 IfSG.

  • Umgang mit sog. „Altbeschäftigten”, § 20a Abs. 2, 4 und 5 IfSG

Personen, die in den betroffenen Einrichtungen bzw. Unternehmen bereits tätig sind, haben bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen oder aber eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen, § 20a Abs. 2 IfSG. Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, hat die jeweilige Leitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und die entsprechenden personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Gleiches gilt nach § 20a Abs. 4 IfSG für den Fall, dass der Impf- oder Genesenennachweis nach dem 15. März 2022 seine Gültigkeit verliert und im weiteren Verlauf kein neuer – gültiger – Nachweis vorgelegt wird.

Der Nachweis ist dann innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung gegenüber dem Gesundheitsamt zu erbringen. Sollte dem nicht Folge geleistet werden, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot anordnen, § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG. Bis dahin darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 28b IfSG weiter beschäftigen.

Die Formulierung des § 20a Abs. 3 S. 3, 4 IfSG, wonach Personen mit fehlendem Nachweis nicht tätig werden dürfen, ist auf sog. „Altbeschäftigte” nicht übertragbar. Dies geht auch aus dem Fragen- und Antworten-Katalog des Bundesministeriums für Gesundheit-(BMG) zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten (Fragen 17, 24) hervor.

Das BMG stellt in diesem Kontext fest, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers im Falle eines behördlichen Betretungs- oder Tätigkeitsverbots, das aufgrund des fehlenden Nachweises nach § 20a IfSG angeordnet wurde, entfällt.
Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, den nötigen Nachweis nach § 20a IfSG zu erbringen, können weitere arbeitsrechtliche Schritte (Abmahnung, Kündigung) erwogen werden.

Quelle: BDA

2022-01-11

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