Corona: Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalls für Arbeitnehmer und Selbstständige

Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Krankheit COVID-19 hat viele Menschen unmittelbar mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert, die der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.

Sei es durch eine angeordnete Absonderung, ein Tätigkeitsverbot, die Schließung bzw. die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
In der Folge haben viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erlitten, da sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.
Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die vielen offenen Fragen zum Infektionsschutzgesetz mit Aufhebung der epidemischen Lage zum Anlass genommen, einige seiner nach Themengebieten geordneten FAQ zu überarbeiten.

In den FAQs für Arbeitnehmer/innen und Selbständige zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG mit Stand 28.12.2022 gibt es Antworten auf:

A. Fragen zu den Anspruchsvoraussetzungen (Nr. 1 bis 43)
B. Fragen zum Anspruchsumfang (Nr. 44 bis 50)
C. Sozialversicherungsrechtliche Fragestellungen (Nr. 51 bis 55)

Wesentliche Neuerungen:
  • Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann.
  • Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.
  • Weiter wird klargestellt, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.

Hingewiesen sei auch auf die FAQ zur Impfstatusabfrage und die FAQ zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten.

Quelle: BMG

2022-01-05

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