Corona: Fragen des Versorgungsanspruchs bei einem Impfschaden

Grundsätzlich gilt: Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 IfSG ausdrücklich geregelt.

Im Zusammenhang mit der Änderung der Coronavirus-Impfverordnung hat der Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach am 27.12.2021 Klarstellungen hinsichtlich zulassungsüberschreitender Anwendung von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und die damit zusammenhängenden Fragen des Versorgungsanspruchs bei einem Impfschaden kommuniziert.

Insbesondere weist der Bundesgesundheitsminister darauf hin, dass im Falle eines Impfschadens unabhängig von der Empfehlung der STIKO für folgende Personengruppen ein Versorgungsanspruch besteht:

  • Alle Personen ab 12 Jahren, soweit mit für diese Personengruppen grundsätzlich zugelassenen mRNA-lmpfstoffen geimpft wird, auch bei Auffrischimpfungen. Die grundsätzliche Zulassung für diese Personengruppen besteht für die Pfizer-BioNTech- und Moderna-mRNA-lmpfstoffe. Unter Berücksichtigung der Empfehlung der STIKO soll der Impfstoff von Moderna erst ab 30 Jahren verwendet werden.
  • Die Zahl der Auffrischungsimpfungen ist nach den arzneimittelrechtlichen Zulassungen nicht begrenzt. Das heißt, dass grundsätzlich auch eine Viert- oder weitere Folgeimpfungen im Rahmen der geltenden Zulassung verabreicht werden können, soweit das nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar ist.
  • Für die mRNA-Impfstoffe ist eine homologe Auffrischimpfung NICHT zwingend vorgeschrieben.
  • Für die Personengruppe ab 5 Jahren können nach Empfehlung der STIKO alle Personen mit Immunschwäche eine Auffrischimpfung erhalten.

Die o. g. geänderte Coronvirus-ImpfVerordnung wurde am 17. Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht (www.bundesanzeiger.de > Amtlicher Teil) und ist am 18. Dezember 2021 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten.

2022-01-04

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