Berufsschullehrer wegen Corona-Leugnung und Nazi-Vergleich gekündigt

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 09.11.2021 entschieden, dass die Kündigung eines Berufsschullehrers wegen Corona-Leugnens, Missachtung der Corona-Schutzmaßnahmen und Vergleichen mit der Nazidiktatur rechtmäßig ist.

Der Mitarbeiter habe sich trotz (hier nicht erforderlicher) Abmahnung uneinsichtig gezeigt, sodass zu befürchten sei, dass er im Fall einer Rückkehr an den Arbeitsplatz mit seinem Verhalten fortfahre.

Der Arbeitgeber hatte den Mitarbeiter zunächst unter anderem deshalb abgemahnt, weil er selbst den Mund-Nasen-Schutz nur bis unterhalb der Nase getragen, gegenüber den Schülern das Maskentragen als völlig nutzlos und die COVID-19-Pandemie als Verschwörung der weltweiten Pharmaindustrie bezeichnet und ihre Existenz geleugnet habe.
Laut dem Arbeitgeber tolerierte er außerdem, dass Schüler und Schülerinnen den Mund-Nasen-Schutz nicht trugen, und unterließ zudem das Lüften des Klassenraumes.
Darüber hinaus habe er geäußert, es würden die ersten KZ für Impfgegner wiederaufgebaut werden und er selbst müsse sich darauf einstellen, in ein KZ zu kommen, wenn er sich nicht impfen lasse. Weiterhin habe er COVID-19 als reine Lüge bezeichnet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Berufsschullehrers gegen die Kündigung abgewiesen. Die ausgesprochene ordentliche Kündigung sei wirksam.
Trotz entsprechender Abmahnung – wobei hier eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer Kündigung sogar entbehrlich gewesen sei – habe der Kläger keine Einsicht dahingehend gezeigt, dass Arbeitsschutzvorschriften unabhängig von seinen persönlichen Ansichten einzuhalten sind, sondern sich durchgehend auf seine Meinungsfreiheit berufen.
Im Falle seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei zu befürchten, dass er weiterhin offenkundige Tatsachen als diskutierbare Meinungsäußerungen bewerten, die Schüler und Schülerinnen verunsichern und die rechtlich zwingend vorgegebenen Infektions- und Arbeitsschutzmaßnahmen in Zweifel ziehen sowie deren Durchsetzung gefährden werde.

Laut Gericht muss der Arbeitgeber es zudem nicht hinnehmen, dass der keine Einsicht zeigende Kläger weiterhin völlig fernliegende Vergleiche zwischen der Verpflichtung, Infektionsschutzmaßnahmen zu befolgen, und Gewissensentscheidungen oder Verhältnissen in der Nazidiktatur anstellen oder zumindest anregen werde.

In dem entschiedenen Fall wäre sogar eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich gewesen.

Quelle: Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil vom 09.11.2021 – 9 Ca 163/21 (Presseerklärung)

2021-12-27

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