Ralph Schipke

Corona: FAQ zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der kürzlich verlängerten Kurzarbeitergeldregelungen und anderer offener Fragen neue Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht.
  • Weisung 202112020 vom 15.12.2021 – Kurzarbeitergeld -Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (KugverlV) vom 30.11.2021
  • Weisung 202112023 vom 17.12.2021 – Kurzarbeitergeld -Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2022

Darüber hinaus hat die BA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld „Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld” aktualisiert. Darin enthalten sind insbesondere Änderungen und Hinweise zu folgenden Themen:

  • In der Weisung zur KugverlV sind Informationen zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld mit hälftiger Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Verlängerung der Bezugsdauer enthalten.
  • In den FAQ der BA und in der Weisung zu den Verfahrensregelungen wird klargestellt, dass Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urteil des BAG vom 30. November 2021 von der BA berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden befristete Verfahrensvereinfachungen verlängert.
  • Die Regelung zur Berücksichtigung von gezwölftelten Sonderzahlungen beim Kurzarbeitergeld wird mit der Weisung zu den Verfahrensregelungen bis 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention verlängerten Regelungen zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs und zum erhöhten Kurzarbeitergeld werden in den FAQ der BA thematisiert.
  • Auf die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Einschränkungen durch 3G, 2G oder 2Gplus-Regelungen insb. in der Gastronomie und im Einzelhandel wird ebenfalls in den FAQ der BA eingegangen.

Zur rechtlichen Einordnung der Veränderung der Situation im Vergleich zum Jahr 2020 erklärte die Regionaldirektion Nord der BA (RD) in einem Schreiben:

„Bei den jetzt absehbaren Einschränkungen handelt es sich nicht pauschal um ein unabwendbares Ereignis, da es aktuell keine behördlich angeordnete Komplettschließung gibt. Insofern kann diese Anspruchsvoraussetzung, die in Phasen eines generellen Lockdowns vorgelegen hat, jetzt nichtherangezogen werden.

Die einzelnen Fallgestaltungen sind durch die BA-Mitarbeiter/-innen vielmehr individuell zu betrachten und auf Basis der durch die Betriebe benannten Gründe zu entscheiden. Konkret wird es in der aktuellen Lage hierbei regelmäßig um wirtschaftliche Gründe gehen, die das Gesetz als eine (gegenüber einem unabwendbaren Ereignis) alternative Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) benennt.”

Wichtig für die Anzeige von Kurzarbeit ist Folgendes:

  • Die wirtschaftlichen Gründe für den Arbeitsausfall müssen dabei schlüssig dargelegt werden.
  • Die Anzeige kann aufgrund einer Prognose und/oder auf Basis entsprechender Erfahrungen erfolgen: Letztlich muss im Betrieb ein erheblicher, vorübergehender und für den Betrieb nicht vermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen.
  • Die Kompensation von reinen Umsatzausfällen kann hingegen nicht über Kurzarbeitergeld erfolgen, hierfür ist auf andere Instrumente (Bundes-/Landeshilfen) zurückzugreifen.

Dazu beschreibt die RD zwei Beispiele:

  1. Sollte ein Betrieb den Personaleinsatz tatsächlich reduzieren müssen, weil das Vorhalten des Personals angesichts der Corona-Auflagen beispielsweise wegen deutlich zurückgehender Gästezahlen aus wirtschaftlich nachvollziehbaren Gründen reduziert werden muss, dann stellt sich die Frage des Kurzarbeitergeldes. Sollte die Kurzarbeit unvermeidbar sein, so ist die Erstattung einer daraus folgenden Entgeltreduzierung über Kug grundsätzlich möglich. Dieser unternehmerischen Entscheidung liegt dann eine Einschätzung zugrunde, die z. B. unter Heranziehung vergangener Erfahrungswerte unterlegt werden könnte.
    In der Konsequenz wären hierbei zwar auch Umsatzeinbußen eine sehr wahrscheinliche Folge, aber eben eine Folge und nicht die Ursache für die Nutzung von Kurzarbeit.
  2. Entscheidet sich hingegen ein Betrieb unter Hinweis auf die Diskussion über die aktuellen Zutrittsbeschränkungen (3 G, 2G, 2G+ und andere), die Betriebstätigkeit von sich aus (quasi als Vorsichtsmaßnahme) über verbindliche öffentliche Vorgaben hinaus einzustellen oder einzuschränken, kann Kug nicht gewährt werden. Es lägen dann weder ein unabwendbares Ereignis vor noch wirtschaftliche Ursachen für den eingetretenen Arbeitsausfall.

Die Beispiele sollen verdeutlichen, dass es wesentlich auf die Herleitung der Ursachen ankommt, und dass diese betriebsspezifisch dargelegt und betrachtet werden müssen.

Hinweis:
Auch die BDA hat vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Lage ihre FAQ-Kurzarbeit angepasst.

2021-12-23

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