Minijobber: Erhöhen Sonderzahlungen den Verdienst?

Gerade in neu gegründeten Unternehmen bietet es sich oft an, zunächst Minijobber einzustellen. Sei es, weil die Auftragslage noch nicht für eine Vollzeitkraft neben dem Gründer/der Gründerin reicht oder einfach, weil das Geld zu Beginn einer “Unternehmerkarriere” natürlich oft knapp bemessen ist.

Dass Minijobber monatlich nicht mehr als 520 Euro brutto (bis zum 30.09.2022: 450 €) verdienen dürfen, ist allgemein bekannt. Was passiert aber, wenn Minijobber z. B. durch die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mehr als 520 Euro im Monat verdienen? Wie müssen Feiertagszuschläge berücksichtigt werden? Zählen diese Einnahmen zum Verdienst? Und was ist mit einem kleinen Weihnachtsgeschenk oder der Weihnachtsfeier?

Im Folgenden wird erklärt, worauf Arbeitgeber und Minijobber achten müssen.

Wann liegt ein 520-Euro-Minijob vor?
Minijobber dürfen durchschnittlich im Monat bis zu 520 Euro verdienen. Arbeiten sie ein Jahr lang durchgehend, können sie also im Jahr 2023 einen Verdienst von maximal 6.240 € erzielen. 

Wichtig: Um beurteilen zu können, ob ein 520-Euro-Minijob vorliegt, muss der voraussichtliche Jahresverdienst immer gleich bei Beginn der Beschäftigung berechnet werden.
Übersteigt die voraussichtliche Jahressumme (berechnet auf 12 Monate) 6.240,00 Euro, liegt kein Minijob mehr vor, auch wenn in den einzelnen Monaten im Durchschnitt nicht mehr als 520 Euro gezahlt werden. Denn zum Lohn zählt nicht nur der monatliche Durchschnittsverdienst! Überschreiten Arbeitnehmer z. B. mit dem Weihnachtsgeld die Verdienstgrenze, haben sie keinen Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Was zählt denn nun alles zum Verdienst?
Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen der Minijobber zu berücksichtigen.
Auch Urlaubs- und Weihnachtsgelder müssen einbezogen werden.

Und was zählt nicht zum Verdienst?
Zusätzlich zum laufenden Verdienst gewährte steuerfreie Einnahmen bleiben bei der vorausschauenden Jahresbetrachtung unberücksichtigt. Hierzu zählen insbesondere Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge.
Ausnahme: Tarifvertraglich zustehende Feiertagszuschläge, die für entgangenen Freitzeitausgleich gewährt werden, zählen zum Verdienst und wirken sich deshalb auch auf den Minijob aus.

Wie sieht es bei betrieblichen Veranstaltungen, z. B. Weihnachtsfeier, aus?
Grundsätzlich regelt das Sozialversicherungsrecht, dass Zuwendungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer bei einer Betriebsveranstaltung zum Verdienst dazugehören. Zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleiben aber lohnsteuerfrei und damit auch in der Sozialversicherung unberücksichtigt, sofern die Kosten der Veranstaltung pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro brutto betragen (in dem Betrag sind alle Aufwendungen für die Veranstaltung enthalten, wie zum Beispiel Essen, Trinken und die Saalmiete).
Dies gilt für 520-Euro-Minijobber genauso wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
Beträge, die über 110 Euro hinausgehen, gehören gem.  § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dann nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, wenn sie gem. § 40 Einkommenssteuergesetz (EStG) pauschal mit 25 % versteuert werden, wodurch auch die Verdienstgrenze für Mini-Jobber nicht überschritten wird.

Werden Geschenke angerechnet?
Ein Geschenk, das den Mitarbeitern überreicht wird, ist auch im Rahmen von Minijobs lohnsteuerfrei – und damit ebenfalls sozialversicherungsfrei – wenn ein Wert von 44 Euro pro Mitarbeiter nicht überschritten wird.

Bei Einhaltung der o. g. Grenzwerte werden also weder die Aufwendungen für die betriebliche Feier noch das Geschenk zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Verdienst gerechnet, so dass die 6.240-Euro-Jahresentgeltgrenze für die Minijobber nicht überschritten wird.

Ausführliche Informationen

Auf den Seiten der Minijob-Zentrale erhält man ausführliche Informationen zum Thema Minijobs mit Verdienstgrenze.

2022-12-01

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