Corona-Ampel auf Stufe “orange” – zusätzliche Schutzmaßnahmen in weiten Teilen des Landes M-V

Die Corona-Ampel hat an fünf Tagen in Folge die Corona-Warnstufe „orange“ erreicht. Damit gelten vom 09.12.2021 an in Mecklenburg-Vorpommern folgende Corona-Schutzmaßnahmen:

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nach den Beschlüssen von Bund und Ländern auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränken.
Allerdings werden dabei Geimpfte, Genesene und Kinder bis 14 Jahre weiterhin nicht mitgerechnet. Sie können also noch hinzukommen.
Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.

2Gplus-Regel in Innenbereichen

In den Innenbereichen gelten weiter die 2G-plus-Regeln. Das heißt: Zugang haben nur Geimpfte und Genesene. Sie müssen zudem einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen. 

Die 2G-plus-Regel gilt:

  • in den Innenbereichen der Gastronomie
  • bei Veranstaltungen im Innenbereich. Diese dürfen in der Stufe „orange“ mit maximal 50 Prozent der vorhandenen Sitzplatzkapazitäten stattfinden. Wenn der Veranstaltungsort dies zulässt, können maximal 200 Personen teilnehmen.
  • bei privaten Feiern und Zusammenkünften in der Gastronomie oder an anderen Orten außerhalb der eigenen Häuslichkeit.  Diese sind in der Stufe „orange“ auf 50 Personen beschränkt.
  • auf Messen
  • in Kultur- und Freizeit­einrichtungen (im Theater, im Kino, bei Konzerten, in kulturellen Ausstellungen und Museen, bei Zusammentreffen von Chören und Musikensembles, in den Innenbereichen von Freizeitparks, Zoos, Tier- und Vogelparks und botanischen Gärten, auf Indoorspiel­plätzen und bei anderen Freizeit­aktivitäten im Innenbereich, in Schwimm- und Spaßbädern, in Fitness­studios, in Tanzschulen, in Spielbanken und Spielhallen, in soziokulturellen Zentren.)
  • im Tourismus. Hier ist ein Test bei Anreise sowie nach jeweils drei weiteren Tagen während des Aufenthalts erforderlich. Bei der Nutzung von Ferienhäusern oder Ferien­wohnungen ohne Gemeinschafts­einrichtungen reicht ein tagesaktueller negativer Test bei der Anreise aus. Ausnahmen von der 2Gplus-Regel gibt es für berufliche bedingte, medizinisch oder zwingend sozialethisch erforderliche Aufenthalte. In diesen Ausnahme­fällen können ungeimpfte Gäste beherbergt werden. Diese müssen sich dann allerdings täglich testen lassen, bei der Nutzung von Ferien­wohnungen/Ferien­häusern ohne Gemeinschafts­einrichtungen alle drei Tage.
  • bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleitungen (z. B. Kosmetik- oder Tattoostudio). Ausgenommen sind hier der Friseurbesuch und medizinisch oder pflegerisch notwendige Behandlungen.
2G im Einzelhandel

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern gilt in Teilen des Einzelhandels bundesweit die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur noch Geimpfte und Genesene dürfen dort einkaufen.
Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, Weihnachtsbäume, Blumenläden, Bau- oder Gartenbaumärkte, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- oder Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräte­akustiker, Tankstellen, Tierbedarfs­märkte, Futtermittelmärkte sowie der Großhandel.
Die 2G-Regel gilt aber beispielsweise in Kleidungs­geschäften oder im Elektronik­markt.

Weitere 2G-Bereiche

Auch in weiteren Bereichen gilt die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur Genesene und Geimpfte haben Zutritt zu:

  • Innenbereichen von Fahrschulen, Flugschulen, technische Prüfstellen, Jagdschulen, Angelschulen, Reitschulen und ähnlichen Einrichtungen
  • Innenbereichen von Musik- und Jugendkunstschulen für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
  • vereinsbasiertem Sport für Personen unter 18 Jahren (für Personen über 18 Jahren gilt 2G+)
Regeln für Sport- und andere Außenveranstaltungen

Bei Sportveranstaltungen im Außenbereich und anderen Außen­veranstaltungen gilt weiterhin die 2G-Plus-Regel. Bei diesen Veranstaltungen dürfen in der Stufe “orange” maximal 50 Prozent der vorhandenen Plätze bis zu einer Obergrenze von 1.000 Personen belegt werden.

Auf Weihnachtsmärkten gilt bei Stufe “orange die 2G-Regel. Das bedeutet: Nur Genesene und Geimpfte dürfen den Weihnachtsmarkt besuchen.

Ausgenommen von der 2G bzw der 2G-Plus-Regel sind jeweils:

  • Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind
  • Kinder von 7 bis 11 Jahren, wenn sie negativ getestet sind
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Jugendliche von 12 bis 17 Jahren. Auch sie müssen negativ getestet sein.

Bei Schülerinnen und Schülern reicht für die Erfüllung des Testerfordernisses außerhalb der Ferienzeiten die Vorlage eines Schülerausweises, da regelmäßige Tests in den Schulen stattfinden. In allen anderen Fällen muss ein tagesaktueller negativer Test vorgelegt werden.

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, wenn sie einen negativen tagesaktuellen Test vorlegen können.
  • für eine Übergangszeit bis zum 31.12.21 auch Schwangere. Auch sie müssen tagesaktuell negativ getestet sein.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen in MSE, LRO, VPR, VPG und HRO

Bitte beachten Sie, dass in den Kreisen Vorpommern-Rügen, Vorpommern-Greifswald und in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten.


Beispielsweise:

  • bei Veranstaltungen nur noch 30 Prozent der Sitzplätze bis zur Obergrenze von 200 Personen innen und 1.000 Personen besetzt werden
  • bei Feiern in der Gastronomie oder an anderen Veranstaltungsorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit nur noch 30 Personen teilnehmen dürfen
  • finden Weihnachtsmärkte unter der 2G-Plus-Regel statt.

Wenn das Land oder ein Kreis/eine kreisfreie Stadt 7 Tage auf der Stufe „rot“ steht und gleichzeitig eine anhaltende Überlastung des Gesundheits­systems droht, werden weitergehende Schutzmaßnahmen ergriffen. Das ist aktuell im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und im Landkreis Rostock der Fall. 
Dort sind Kultur- und Freizeit­einrichtungen geschlossen (Kinos, Theater, Konzerthäuser, die Innenbereiche von Ausstellungen und Museen, Chöre, Ensembles, Freizeitparks, Zirkusse, die Innenbereiche von Zoos und Tierparks, Volksfeste, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, tourismusaffine Dienstleistungen, Indoorspielplätze und andere Innenfreizeiteinrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder, vereinsbasierter Sport, Tanzschulen, Spielhallen, Soziokulturelle Zentren.)

Gemäß den Beschlüssen des Landtags Mecklenburg-Vorpommern

  • können Fitnessstudios künftig auch in diesem Fall unter Beachtung der 2G-Plus-Regel geöffnet bleiben
  • sind der Kinder- und Jugendsport sowie Angebote für geschlossene Gruppen im Rahmen des vereinsbasierten Sports weiter möglich
  • können Schwimm- und Spaßbäder für vereinsbasierte Angebote in geschlossenen Gruppen sowie für geschlossene Schwimmkurs- und –unterrichtsgruppen öffnen

Die zulässigen Gruppengrößen im Vereinssport sowie bei der Nutzung der Schwimmbäder liegen bei 15 Personen im Innen- und 25 Personen im Außenbereich. Dabei gelten jeweils die 2G-Plus-Regeln mit den bekannten Ausnahmen und Testerfordernisse für Kinder, Jugendliche, Schwangere und Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Quelle: Landesregierung M-V

2021-12-08

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