Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen.
Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.
Vom KfW-Sonderprogramm profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:
- Den Unternehmen wird zusätzliche Planungssicherheit gegeben, indem die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. April 2022 verlängert wird.
- Im KfW-Sonderprogramm werden die Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen unterstützt.
So betragen im KfW-Schnellkredit die Kreditobergrenzen künftig
– für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro)
– für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
– für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren werden die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht. - Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. Januar 2022 umgesetzt. Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU-Kommission mit der 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat.
Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren.
Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
2021-12-03