Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hält der Fiskus für Elektroautos viele steuerliche Vergünstigungen bereit. Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie z. B. nur einen reduzierten privaten Nutzungsvorteil versteuern.
Aufgrund diverser Gesetzesänderungen wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.
Das Bundesfinanzministerium hat dazu aktuell ein Schreiben in Bezug auf die ertragsteuerliche Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten veröffentlicht.
Hier wird definiert:
- welche Fahrzeuge als Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 EstG gelten
- welche Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge ertragsteuerlich als Kraftfahrzeuge einzustufen und damit nicht steuerfrei überlassen werden können
- welche Anforderungen hinsichtlich Emission und Reichweite zu erfüllen sind
Außerdem werden Aussagen getroffen (mit Beispielen) zur /zum:
- pauschalen Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
- individuellen Ermittlung des privaten Nutzungswerts
- pauschalen Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben und zu Anwendungsregelungen.
2021-11-10