In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 20. bis 22. Oktober 2021 wurde der folgende Beschluss zur epidemischen Lage und zur Fortgeltung von Schutzmaßnahmen in den kommenden Monaten gefasst.
- Die erfolgreiche Impfkampagne und die daraus resultierende Impfquote in der Bevölkerung haben eine deutliche Reduzierung der Schutzmaßnahmen in allen Ländern ermöglicht, so dass derzeit nur noch wenige niedrigschwellige Maßnahmen aus dem Katalog des § 28a Absatz 1 IfSG (wie insbesondere das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises d.h. „3G-“ und „2G“-Regeln) tatsächlich in den Ländern angewendet werden.
- Der bereits erreichte Impffortschritt, die Fortsetzung der Impfkampagne, die aktuelle Infektionsentwicklung sowie die derzeitige Auslastung des Gesundheitssystems durch schwere COVID-19-Krankheitsverläufe begründen die Er-wartung, dass die derzeit noch bestehenden Schutzmaßnahmen über den Herbst und Winter hinweg voraussichtlich nicht ausgeweitet werden müssen. Allerdings ist die Lage aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit den besonderen Infektionsrisiken in der kalten Jahreszeit, auf die auch das RKI in seinen jüngsten Berichten verweist, laufend weiter zu beobachten und zu bewerten.
- Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erinnern an ihren am 10. August 2021 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin getroffenen Beschluss, mit dem sie eine Fortgeltung der „3G“-Regeln und der „AHA-L“- Regeln in Innenräumen auch in den Herbst- und Wintermonaten 2021/2022 für grundsätzlich erforderlich halten. Diese Einschätzung gilt unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Infektionslage und Impfquote grundsätzlich fort. Dabei ist zu beachten, dass die Vor- und Nachlaufphasen einer Epidemie auch entsprechende geeignete Maßnahmen erforderlich machen. Da-mit steht aus Sicht der Länder ein flexibles und der jeweiligen Lage angemessenes System zur Bekämpfung der Pandemie zur Verfügung.
- Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder halten es vor diesem Hintergrund für erforderlich, dass der Bund sicherstellt, dass Schutzmaß-nahmen über den Herbst und Winter hinweg in den Ländern aufrechterhalten werden können. Es ist darüber hinaus von größter Bedeutung, dass den Ländern auch nach einem etwaigen Ende der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite für einen befristeten Zeitraum die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 weiterhin erforderliche und geeignete Maßnahmen zu treffen. Hierzu gehört insbesondere die Option, „2G“- und „3G”-Regelungen zur Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten, kapazitäre Höchstgrenzen, Kontaktdatenerhebung sowie die “AHA-L”-Regeln festzulegen. Durch niedrigschwellige Maßnahmen kann und soll verhindert werden, dass es zu einem erneuten massiven Anstieg des Infektionsgeschehens kommt, der im Bund oder in den Ländern deutlich verschärfte Maßnahmen wieder nötig machen würde.
2021-10-25