Grafik Ralph Schipke

Corona: Keine Lohnersatzleistung ab dem 01.11. für ungeimpfte Beschäftigte im Quarantänefall

Am 05.10.2021 hat die Landesregierung M-V u. a. bezüglich der Verlängerung der Corona-Landesverordnung und zu Lohnersatzleistungen für ungeimpfte Beschäftigte im Quarantänefall beraten.

Bezüglich der Lohnersatzleistungen wurde die folgende Pressemitteilung des Sozialministeriums veröffentlicht:

Ab dem 1. November 2021 erhalten Menschen ohne vollständigen Impfschutz, die von der zuständigen Behörde als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrende aus einem Risikogebiet in Corona-Quarantäne geschickt werden, keine Entschädigungsleistungen mehr für ihren Arbeitsausfall. Darauf hat sich die Landesregierung heute abschließend verständigt und setzt damit den Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22. September auch in Mecklenburg-Vorpommern um, teilte Staatssekretär Nikolaus Voss mit.

„Wir begrüßen die bundeseinheitliche Anwendung der Regelungen im Infektionsschutzgesetz“, so Voss. Ausdrücklich sieht § 56 Absatz 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vor, dass kein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung besteht, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.

In Mecklenburg-Vorpommern kann allen erwachsenen Bürgerinnen und Bürgern seit vielen Wochen eine Impfung gegen COVID-19 angeboten werden, da ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung stehen. „Überall im Land wird unkompliziert und oft ohne Voranmeldung geimpft“, verdeutlichte der Staatssekretär. „Unser Stichtag am 1. November orientiert sich an der Impfkampagne des Landes und gibt den Bürgerinnen und Bürgern ausreichend Zeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen.“

Voss hob hervor, dass Personen für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag, weiterhin Entschädigungsleistungen erhalten. Dies gelte ebenfalls für Schwangere und Stillende bis zum 31.12.2021.
„Eine Entschädigung wird weiterhin auch gezahlt, wenn eine Schutzimpfung etwa aus medizinischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden kann oder wenn die Quarantäne im Einzelfall trotz eines gültigen Status als immunisierte Person erfolgt“, betonte Voss.
Voss: „Wer als gesunder erwachsener Mensch aus persönlichen Gründen eine Impfung ablehnt, hat keinen Anspruch auf Lohnersatzleistungen, die von der Gesamtgesellschaft getragen werden.“

Das Auskunftsrecht der Arbeitgeber im Falle der Auszahlung von Entschädigungsleistungen (Lohnfortzahlung) für die zuständige Bewilligungsbehörde ergibt sich laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unter Verweis auf das Datenschutzrecht nach § 26 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Quelle: Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung (SM)

Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vom 22.09.2021

(siehe hierzu auch GründerNews vom 24.09.2021)

2021-10-05

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