Rückwirkend: Änderung der Lkw-Mautsätze

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einer Entscheidung vom 28.10.2020 über Einzelheiten der Wegekostenkalkulation entschieden. Zuviel gezahlte LKW-Maut wird auf Antrag erstattet.

Das Urteil des EuGH (Az. C-321/19) erging zur Richtlinie 1999/62/EG (Eurovignetten-/ Wegekostenrichtlinie) in der vom 10.6.2006 bis 14.10.2011 geltenden Fassung.
Um den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen für die aktuelle Kalkulationsperiode Rechnung zu tragen, ist zwischenzeitlich eine Neukalkulation und Aktualisierung der Wegekostenrechnung ab dem Tag der Entscheidung des EuGH erfolgt.
Das Gesetz, mit dem die Mautsätze auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten angepasst werden, wird zum 01.10.2021 in Kraft treten und betrifft dann rückwirkend den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.09.2021. Ab dem 01.10.2021 gelten neue Mautsätze.

Zuviel gezahlte LKW-Maut wird erstattet

Der Mautteilsatz der Infrastrukturkosten sinkt rückwirkend ab dem Tag des EuGH-Urteils am 28.10.2020 bis zum 30.09.2021. Der zuviel gezahlte Anteil an den Mautkosten wird den Unternehmen auf Antrag erstattet
(Übersicht zu Differenzbeträgen aufgrund der rückwirkenden Reduzierung der Mautsätze).

Was ist zu tun?

Das Gesetz tritt erst zum 01.10.2021 in Kraft. Eine Antragstellung ist erst ab diesem Zeitpunkt möglich.
Derzeit werden die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung getroffen. Hierzu werden zeitnah Informationen auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) veröffentlicht.
Der Antrag auf Erstattung sollte zudem erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für den Zeitraum 28.10.2020 bis 30.09.2021 gestellt werden, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.
Der Anspruch für den Gesamtzeitraum kann bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i. V. m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).

Grundlage für die Antragstellung sind die monatlichen Mautaufstellungen von der Toll Collect GmbH oder dem EEMD-Anbieter sowie die Einzelfahrtennachweise, ab dem 28.10.2020 bis einschließlich der letzten Rechnung für den Zeitraum bis zum 30.09.2021

Ab dem 01.10.2021 gelten folgende neue Mautsätze:
Hier findet man eine Übersicht bisheriger und neuer Mautsätze sowie die Tabelle zu den Mautsätzen ab 01.10.2021.

Quelle: Bundesamtes für Güterverkehr (BAG)

2021-09-20

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