Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb

Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten?

Die jüngsten Änderungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.

In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10. September 2021 heißt es: „Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.”

Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln – das bedeutet Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte.

Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

  • alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und
  • kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d. h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.

Im Positionspapier der DGUV wird die Unterscheidung von geimpften oder genesenen und nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten Personen für alle Bereiche, die den betrieblichen Ablauf betreffen, vorgenommen, z. B. Zusammenkünfte, Bildung von Arbeitsgruppen, Zutrittsregelungen, Nutzung von Fahrzeugen bzw. Arbeitsmitteln und Werkzeugen, Nutzung von Sanitär-, Kantinen- und Pausenräumen.

Mehr Informationen:
Positionspapier der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie

Voraussetzung für die Umsetzung der Maßnahmen ist natürlich immer, dass Arbeitgeber über den Impf- bzw. Genesenenstatus ihrer Arbeitnehmer Bescheid wissen. Leider gibt es hier zurzeit keine Auskunftspflicht für Arbeitnehmer.

2021-09-17

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