Lkw, Autobahn, Logistik

Werkverkehr: Neue EU-Verordnung für Fahrtenschreiber

Seit dem 01. März 2014 gilt die neue EUVerordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über

Seit dem 1. März 2014 gilt die neue EUVerordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über
Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer
größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet.
Foto: Grit Gehlen

Seit  dem  1.  März  2014  gilt  die  neue  EUVerordnung  Nr.  165/2014,  die  Vorschriften  über Einbau,  Benutzung  und  Prüfung  von  Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet. Einige Teile dieser Verordnung traten bereits ab dem  2.  März  2015  in  Kraft,  so  auch  die  Regelung,  dass  die  Fahrer  kein  Formular  mehr  mit sich  führen  müssen,  das  dem  Nachweis  von Zeiten  dient,  die  sie  außerhalb  des  Fahrzeugs verbringen.  Diese  Zeiten  müssen  nun  digital aufgezeichnet werden.
Leider sind jedoch nicht alle aktuell verwendeten digitalen  Kontrollgeräte  in  der  Lage,  Zeiten  auf der Fahrerkarte oder im Fahrzeugspeicher nachzutragen,  wenn  die  nachzutragenden  Zeiten weiter zurück liegen. Damit  LKW,  in  denen  diese  digitalen  Tachographen verbaut sind, nicht aus dem Verkehr gezogen  werden  müssen,  hat  die  Kommission  nun eine vorläufige Leitlinie formuliert.

Aus  dieser  geht  im  Wesentlichen  Folgendes hervor:

–  Die  Fahrer  sind  verpflichtet,  alle  außerhalb  des Fahrzeugs  erbrachten  Tätigkeiten  mittels  manueller Eingabevorrichtung unmittelbar vor Wiederaufnahme der Lenktätigkeit nachzutragen.

–  Wenn dies nicht möglich sein sollte, dürfen die Fahrer  die  bisherigen  EU-Tätigkeitsbescheinigung  (nach  der  Entscheidung  von 2009/959)  zum  Nachweis  der  außerhalb  des
Fahrzeugs verbrachten Zeiten verwenden. Diese  soll  von  Kontrolleuren  weiterhin  akzeptiert werden.

–  Planmäßige  wöchentliche  oder  tägliche  Ruhezeiten  dürfen,  aber  sie  müssen  nicht  nachgetragen  werden.  Beim  Auslesen  der  Kontrollgeräteaufzeichnungen  der  letzten  28  Tage  sind regelmäßige  Aufzeichnungslücken  als  legitime tägliche/wöchentliche Ruhezeiten abzuleiten.

–  Längere als normalerweise erforderliche Ruhezeiten  sollten  nachträglich  mittels  manueller Eingabe  erfasst  werden,  wobei  eine  manuelle Erfassung  auf  der  Rückseite  eines  Ausdrucks
anzuerkennen ist.

Eine  endgültige  Regelung  wird  zeitnah  von  der Kommission  erarbeitet  werden  und  in  der  Folge dann veröffentlicht.
Die Verordnung kann HIER nachgelesen werden.

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