Seit dem 1. März 2014 gilt die neue EUVerordnung Nr. 165/2014, die Vorschriften über Einbau, Benutzung und Prüfung von Fahrtenschreibern bzw. Kontrollgeräten im Interesse einer größeren Klarheit vereinfacht und neu ordnet. Einige Teile dieser Verordnung traten bereits ab dem 2. März 2015 in Kraft, so auch die Regelung, dass die Fahrer kein Formular mehr mit sich führen müssen, das dem Nachweis von Zeiten dient, die sie außerhalb des Fahrzeugs verbringen. Diese Zeiten müssen nun digital aufgezeichnet werden.
Leider sind jedoch nicht alle aktuell verwendeten digitalen Kontrollgeräte in der Lage, Zeiten auf der Fahrerkarte oder im Fahrzeugspeicher nachzutragen, wenn die nachzutragenden Zeiten weiter zurück liegen. Damit LKW, in denen diese digitalen Tachographen verbaut sind, nicht aus dem Verkehr gezogen werden müssen, hat die Kommission nun eine vorläufige Leitlinie formuliert.
Aus dieser geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
– Die Fahrer sind verpflichtet, alle außerhalb des Fahrzeugs erbrachten Tätigkeiten mittels manueller Eingabevorrichtung unmittelbar vor Wiederaufnahme der Lenktätigkeit nachzutragen.
– Wenn dies nicht möglich sein sollte, dürfen die Fahrer die bisherigen EU-Tätigkeitsbescheinigung (nach der Entscheidung von 2009/959) zum Nachweis der außerhalb des
Fahrzeugs verbrachten Zeiten verwenden. Diese soll von Kontrolleuren weiterhin akzeptiert werden.
– Planmäßige wöchentliche oder tägliche Ruhezeiten dürfen, aber sie müssen nicht nachgetragen werden. Beim Auslesen der Kontrollgeräteaufzeichnungen der letzten 28 Tage sind regelmäßige Aufzeichnungslücken als legitime tägliche/wöchentliche Ruhezeiten abzuleiten.
– Längere als normalerweise erforderliche Ruhezeiten sollten nachträglich mittels manueller Eingabe erfasst werden, wobei eine manuelle Erfassung auf der Rückseite eines Ausdrucks
anzuerkennen ist.
Eine endgültige Regelung wird zeitnah von der Kommission erarbeitet werden und in der Folge dann veröffentlicht.
Die Verordnung kann HIER nachgelesen werden.