Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag:

Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag

Urteil: Eine solche Klausel kann unwirksam sein, wenn sie zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde

Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag:

Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag:
Eine solche Klausel kann unwirksam sein, wenn sie zur Vermeidung einer außerordentlichen
Kündigung geschlossen wurde
Foto: Grit Gehlen

Eine Regelung  in  einem Aufhebungsvertrag, mit der  ein  Arbeitnehmer  auf  eine  Klage  verzichtet,  ist  nach  einem  Urteil  des  BAG  vom  12.03.2015  gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam,  wenn  der  Aufhebungsvertrag  zur  Vermeidung  einer  vom  Arbeitgeber  angedrohten  außerordentlichen  Kündigung  geschlossen  wurde  und  ein  verständiger  Arbeitgeber  die  angedrohte  Kündigung  nicht  ernsthaft  in  Erwägung  ziehen durfte. Der  Kläger  war  seit  2001  bei  der  Beklagten  beschäftigt. Am 28.12.2012 schlossen die Parteien
einen  schriftlichen  Aufhebungsvertrag,  wonach das  Arbeitsverhältnis  ohne  Zahlung  einer  Abfindung mit dem 28.12.2012 endete. Zuvor  hatte  die  Beklagte  dem  Kläger  mit  einer
außerordentlichen  Kündigung  und  Strafanzeige gedroht,  weil  er  aus  ihrem  Lagerbestand  zwei Fertigsuppen  ohne  Bezahlung  entnommen  und verzehrt habe. Der Vertrag enthielt unter anderem einen Widerrufs-  und  Klageverzicht.  Noch  am  28.12.2012 focht  der  Kläger  den  Aufhebungsvertrag  wegen widerrechtlicher  Drohung  an  und  begehrt  im Rechtsstreit  die  Feststellung,  dass  das  Arbeitsverhältnis  fortbesteht.  Die  Androhung  einer  außerordentlichen  Kündigung  sei  angesichts  des langjährigen,  unbelasteten  Bestands  des  Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.

Das  BAG  gab  dem  Kläger  Recht.  Eine  solche Klausel  ist  in  einem  Aufhebungsvertrag,  der  geschlossen  wurde,  um  eine  vom  Arbeitgeber  angedrohte  fristlose  Kündigung  zu  vermeiden,  unwirksam,  wenn  diese  Drohung  widerrechtlich war. Eine solche Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der Situation des Kündigenden  eine außerordentliche Kündigung  nicht  in  Erwägung  gezogen  hätte.  Dies hat nun das LAG zu klären, an das das BAG den Rechtsstreit  zur  näheren  Aufklärung  zurückverwiesen hat.

(BAG, Urteil vom 12.03.2013 – 6 AZR 82/14)

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