Urteil: Eine solche Klausel kann unwirksam sein, wenn sie zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde
Eine Regelung in einem Aufhebungsvertrag, mit der ein Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet, ist nach einem Urteil des BAG vom 12.03.2015 gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn der Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wurde und ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Der Kläger war seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Am 28.12.2012 schlossen die Parteien
einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis ohne Zahlung einer Abfindung mit dem 28.12.2012 endete. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mit einer
außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil er aus ihrem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der Vertrag enthielt unter anderem einen Widerrufs- und Klageverzicht. Noch am 28.12.2012 focht der Kläger den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen.
Das BAG gab dem Kläger Recht. Eine solche Klausel ist in einem Aufhebungsvertrag, der geschlossen wurde, um eine vom Arbeitgeber angedrohte fristlose Kündigung zu vermeiden, unwirksam, wenn diese Drohung widerrechtlich war. Eine solche Widerrechtlichkeit ist gegeben, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der Situation des Kündigenden eine außerordentliche Kündigung nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies hat nun das LAG zu klären, an das das BAG den Rechtsstreit zur näheren Aufklärung zurückverwiesen hat.
(BAG, Urteil vom 12.03.2013 – 6 AZR 82/14)