Aktuelles zur Einkommens- und Lohnsteuer: Aufwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof hat aktuell ein Urteil zur Aufteilung der Aufwendungen auf Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen veröffentlicht.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber zur Weihnachtsfeier alle seine 30 Arbeitnehmer eingeladen, von denen 27 ihre Teilnahme zusagten. Unter Berücksichtigung dieser Personenzahl beauftragte der Arbeitgeber einen Veranstalter mit der Durchführung der Feier.
Tatsächlich nahmen allerdings nur 25 Mitarbeiter an der Veranstaltung teil, 2 Mitarbeiter sagten ihre Teilnahme kurzfristig ab. Dies änderte nichts an den dem Unternehmen insgesamt für die Veranstaltung entstandenen Kosten.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden „No-Show-Kosten” nicht Teil der Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG seien.

Dem trat das Finanzamt unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 14.10.2015, wonach die zu berücksichtigenden Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Betriebsveranstaltung zu gleichen Teilen auf die anwesenden Teilnehmer aufzuteilen seien, entgegen.

Das Finanzgericht war hingegen der Auffassung, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers für die nicht erschienenen Teilnehmer der Betriebsfeier nicht der Lohnversteuerung zu unterwerfen waren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht mit o. g. Urteil dem Finanzgericht und schließt sich der Auffassung der Finanzverwaltung an. Kosten, die auf die angemeldeten, aber bei der Veranstaltung nicht anwesenden Arbeitnehmer entfallen, seien in die Lohnversteuerung für die Teilnehmenden einzubeziehen.
Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen. Zuwendungen in diesem Sinne sind nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2 EStG alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt.

Der jährliche Freibetrag beträgt 110 Euro je Betriebsveranstaltung (maximal zwei pro Jahr) und teilnehmendem Arbeitnehmer (§ 19 Abs. 1 Nr. 1aS. 3 und 4 EStG). Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a S.5 EStG erfolgt der jeweilige Ansatz der Zuwendung mit dem Kostenbetrag, der anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfällt.
Die Gesamtkosten des Arbeitgebers sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Aufwendungen eines Arbeitgebers für nicht erschienene Teilnehmer einer Betriebsfeier sind daher in die Lohn-Versteuerung einzubeziehen, so der BFH mit Urteil vom 29.04.2021.

Quelle: BFH, Urteil vom 29.04.2021 – VI R 31/18

2021-08-23

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