Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Arbeitgeber haben die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten, unabhängig davon, ob ihre Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden oder nicht.

Arbeitslohn sind dabei alle Einnahmen, die den Arbeitnehmern aus dem Dienstverhältnis oder aus einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Dazu zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. von Arbeitgebern kostenlos gestellte Verpflegung und Unterkunft) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieblichen Pkw).
Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt oder ob ein Rechtsanspruch besteht; auch die Bezeichnung oder Form, unter der die Einnahmen gewährt werden, ist unerheblich.

Die Lohnsteuern sämtlicher Arbeitnehmer müssen die Arbeitgeber in einer Summe zu bestimmten Fälligkeitstagen (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) an das für den Betrieb zuständige Finanzamt abführen. Dazu haben die Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen (regelmäßig durch elektronische Übermittlung), in der die Summen der einbehaltenen bzw. abzuführenden Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu erklären ist.

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2022

Für die Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung werden jährlich aktualisierte Vordrucke durch das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben. Dazu wurde aktuell folgende Mitteilung veröffentlicht:

„Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht.“

Quelle: Bekanntmachung vom 11. August 2021 – IV C 5 – S 2533/19/10026 :002

Zum Muster der Lohnsteuer-Anmeldung (mit Hinweisen für Arbeitgeber)

2021-08-16

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