Eine Arbeitsunfähigkeit ist nur dann verschuldet i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, wenn ein Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen das von
einem verständigen Menschen in seinem eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Nur dann verliert er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einem alkoholabhängigen Arbeitnehmer fehlt es nach einem Urteil des BAG vom 18.03.2015 suchtbedingt auch im Falle eines Rückfalls nach einer Therapie regelmäßig an einem solchen Verschulden.
(BAG, Urteil vom 18.03.2015 – 10 AZR 99/14)