Transparenzregister: Wer muss sich eintragen?

Ab dem 01. August 2021 wird das Transparenzregister von dem bisherigen Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt.

Meldepflichtig nach § 20 Geldwäschegesetz (GwG) sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH, Genossenschaften, eingetragene Vereine, Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). Aufgrund der Änderung muss sich jeder wirtschaftlich Berechtigte zusätzlich im Transparenzregister eintragen, auch wenn er bereits aus der Eintragung im Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister hervorgeht.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

Sollte keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigter.

Folgende Angaben des wirtschaftlich Berechtigten sind im Transparenzregister zu erfassen und gegebenenfalls zu ändern (z. B. bei Umzug, Heirat):

  • Vor-und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit

Die Eintragung an sich ist kostenlos, muss jedoch elektronisch vorgenommen werden unter:
www.transparenzregister.de.

FAQ zum Transparenzregister

Für weitere Informationen siehe auch unser GründerThema vom 04.07.2023

2021-08-17 (aktualisiert 07.09.2023)

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