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Schmerzensgeld und Schadenersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem
Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden
verursachen, haften nach einem Urteil des BAG
vom 19.03.2015 ohne Rücksicht auf ihr Alter:
Foto: Grit Gehlen

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben Betriebs einen Schaden verursachen, haften nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG)
vom  19.03.2015  ohne  Rücksicht  auf  ihr  Alter nach  den  gleichen  Regeln  wie  andere  Arbeitnehmer.

Der Fall:
Der Kläger und der Beklagte waren als Auszubildende bei einer Firma beschäftigt, die einen KfzHandel mit Werkstatt und Lager betreibt. Am  Morgen  des  24.  Februar  2011  arbeitete  der damals  19jährige Beklagte an der Wuchtmaschine.  Der  damals  17jährige  Kläger,  ein  weiterer Auszubildender  und  ein  anderer  Arbeitnehmer waren im Raum, der Kläger mehrere Meter entfernt  in  der  Aufzugstür.  Der  Beklagte  warf  ohne Vorwarnung  mit  vom  Kläger  abgewandter  Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter  sich.  Dieses  traf  den  Kläger  am  linken Auge, am Augenlid und an der Schläfe. Er wurde in  einer  Augenklinik  behandelt.  Im  Herbst  2011 und  im  Frühjahr  2012  unterzog  er  sich  erneut Untersuchungen  und  Eingriffen,  wobei  eine
Kunstlinse  eingesetzt  wurde;  Einschränkungen aufgrund  einer  Hornhautnarbe  verblieben.  Die zuständige  Berufsgenossenschaft  zahlt  dem Kläger  eine  monatliche  Rente  in  Höhe  von 204,40€. Das  Landesarbeitsgericht  ist  zu  dem  Ergebnis gekommen, der Wurf sei nicht betrieblich veranlasst  gewesen.  Der  Beklagte  habe  schuldhaft gehandelt.  Das Landesarbeitsgericht hat  ihn  zur Zahlung  von  Schmerzensgeld  in  Höhe  von 25.000 € verurteilt. Das  BAG  kommt  zutreffend  zu  dem  Ergebnis, dass  die  Voraussetzungen  des  Haftungsausschlusses nach § 105 Abs. 1, § 106 Abs. 1 SGB VII nicht erfüllt sind. Demnach haftet der beklagte Arbeitnehmer uneingeschränkt.

(BAG, Urteil vom 19.03.2015 – 8 AZR 67/14)

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