Die Behandlung der vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeiten wurde durch die Reisekostenreform mit Wirkung ab 2014 neu geregelt.
Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass hierunter auch die Mahlzeiten im Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff gehören. Nicht beanstandet wird, wenn diese Regelung erst ab dem 01.01.2015 Anwendung findet. Die Neuregelung gilt, wenn die Rechnung für das Beförderungsticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird.
Die Verpflegung muss dabei nicht offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich eingenommen hat. Maßgeblich ist einzig, ob im Beförderungstarif Mahlzeiten enthalten sind. Die Kürzung der Verpflegungspauschale wird somit insbesondere bei Business-Class- und Langstreckenflügen zum Tragen kommen. Angebotene Müsliriegel oder Knabberzeug sind keine Mahlzeit und führen nicht zur Kürzung.
Hintergrund:
Übliche Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellt werden, sind mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Die Besteuerung des Sachbezugswerts unterbleibt jedoch, wenn der Arbeitnehmer für diese auswärtige Tätigkeit eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte. Dem Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils steht allerdings die Kürzung der Verpflegungspauschalen gegenüber. Diese Kürzung beträgt für ein Frühstück 20 % (= 4,80 €) sowie für ein Mittag- und Abendessen je 40 % (= 9,60 €) der Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.
(BMF-Schreiben vom 24.10.2014, Az. IV C 5 – S2353/14/10002. Rz. 65)