Corona: Änderung Kurzarbeitergeldverordnung und Corona-Arbeitsschutzverordnung veröffentlicht

Kurzarbeitergeldverordnung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (3. KugÄV) wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 33 vom 22.06.2021 veröffentlicht und trat damit am 23. Juni 2021 in Kraft.

In diesem Zusammenhang hat die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeber verbände (BDA) ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld sowie zur Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug aktualisiert.
Die Aktualisierung beinhaltet insbesondere die durch die 3. KugÄV verlängerten Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen.
Außerdem wurden weitere Hinweise zur Abrechnung von Quarantänefällen, zur Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kug und zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit aufgenommen. Zur Befristung der Kug-Sonderregelungen beachten Sie zudem die aktualisierte Übersicht in Anlage 1 der FAQ zum Kurzarbeitergeld.
Auf der Website der BDA findet man auch weitere Informationen zur Corona-Fragen unter: https://arbeitgeber.de/covid-19.

Corona-Arbeitsschutzverordnung (Beschluss)

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 23.06.2021 die Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen.
Die Corona-ArbSchV wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Ursprünglich geplant war der 30. September.
Die neuen Regelungen treten am 1. Juli in Kraft.

Die Corona-ArbSchV wurde erneut an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an Impffortschritt und bundesweit rückläufiges Infektionsgeschehen, angepasst.
So endet die Homeoffice-Pflicht für die Unternehmen am 01.07.2021. Die geänderte Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch mehr darauf, von zu Hause aus zu arbeiten.
Die Pflicht für eine Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen entfällt ebenfalls.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bleiben aber auch zukünftig verpflichtet, die folgenden Maßnahmen umzusetzen:
  • Begrenzung der Beschäftigtenzahl in geschlossenen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Bildung von festen betrieblichen Arbeitsgruppen,
  • das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt und
  • die Erstellung und Umsetzung von betrieblichen Hygienekonzepten.

Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten. Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden.

Auf der Seite der BDA findet man zum Thema ArbSchV:
“FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit” mit Stand 30.06.2021.


2021-06-28 (aktualisiert 30.06.2021)

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