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Aktualisierung zu Härtefallhilfen in MV

Für Unternehmen, die trotz der umfangreichen Hilfsprogramme von Bund und Land in wirtschaftlicher Not sind, hat das Land MV Härtefallhilfen vorbereitet.

Mecklenburg-Vorpommerns Härtefallfonds hat ein Volumen bis zu 30 Millionen Euro. Die Hälfte der Mittel gibt der Bund. Unterstützt werden durch den Härtefallfonds Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragstellung für Härtefallhilfen war in Mecklenburg-Vorpommern als erstem Bundesland am 1. Mai 2021 gestartet.

Nach Ablauf der ersten Wochen der Antragstellung hat die Härtefallkommission nun nachfolgende Änderungen beim Antragsverfahren und bei der Antragsberechtigung beschlossen.

1. Erleichterungen beim Antragsverfahren für kleinvolumige Anträge

Anträge auf eine Betriebskostenpauschale bis zu 1.250 Euro (Fallgruppe 5) und Anträge auf eine anteilige Fixkostenerstattung bis zu 5.000 Euro Fixkosten pro Monat (Fallgruppen 1 bis 3) können künftig ohne Einbindung einer*s sogenannten prüfenden Dritten gestellt werden.
Die*der prüfende Dritte prüft vor Antragstellung die Angaben zum Unternehmen einschließlich der Angaben zur Verbundenheit und nimmt eine Plausibilisierung der Angaben zu Umsatz, Fixkosten und Beschäftigten vor.
Bisher war ihre*seine Einbindung bei jeder Antragstellung auf Härtefallhilfen zwingend.

2. Erweiterung des Kreises der Antragsteller um „junge Gründungen“

Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 (ursprünglich: nach dem 30. April 2020) aufgenommen haben, und nach dem 31. Oktober 2020 gegründete Unternehmen erhalten Zugang zu den Härtefallhilfen. Voraussetzung ist, dass nachweislich vor dem jeweiligen Stichtag mit der Vorbereitung der Gründung begonnen wurde.
(Hintergrund für die Änderung ist, dass der Bund zwischenzeitlich die Programmbedingungen in der Neustarthilfe geändert hat. Ursprünglich waren in der Neustarthilfe – anders als in der Überbrückungshilfe – Gründungen nach dem 30. April 2020 ausgeschlossen, dieses Datum wurde zwischenzeitlich auf den 31. Oktober 2020 geändert, sodass Gründungen nach dem 30. April 2020 bis zum 31. Oktober 2020 nun doch antragsberechtigt in der Neustarthilfe des Bundes sind und insofern nicht mehr auf Härtefallhilfen angewiesen.
Unterstützt wird mit einer Betriebskostenpauschale bis zu 1.250 Euro pro Monat (Soloselbständige) bzw. mit einer anteiligen Fixkostenerstattung (Unternehmen). Bei der Bemessung wird berücksichtigt, dass Unternehmen in der Anlaufphase regelmäßig noch Verluste erwirtschaften.

Die Änderungen im Härtefallfonds gelten ab sofort. Die geänderten Programmunterlagen sind in Kürze auf der Internetseite des Landesförderinstituts M-V (www.lfi-mv.de) verfügbar.
Anträge sind formgebunden bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schwerin einzureichen. Die PwC steht auch für Fragen zum Härtefallfonds telefonisch unter der Hotline 0385/59241-13 sowie per E-Mail an de_mv_hotline@pwc.com zur Verfügung.

Nachfolgend die sechs Fallgruppen, die durch den Härtefallfonds M-V unterstützt werden:

  • Fallgruppe 1:
    Unternehmen und Soloselbständige, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren.
  • Fallgruppe 2:
    Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann.
  • Fallgruppe 3:
    Im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben.
  • Fallgruppe 4: 
    Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Weiterführung gefährdet sind.
  • Fallgruppe 5:
    Selbstständige im Haupterwerb mit hohen Umsatz­rückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben.
  • Fallgruppe 6:
    Gründungen nach dem 31. Oktober 2020 durch Soloselbständige mit geringen Fixkosten bzw. Unternehmens­gründungen nach dem 31. Oktober 2020

Die Mittel aus dem Härtefallfonds dienen der Finanzierung von betrieblichen Ausgaben. Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, das heißt insbeson­dere an den in der Überbrückungshilfe III förderfähigen Fixkosten, und soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen.

2021-06-07 (aktualisiert am 21.06.2021)

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