Abgrenzung: Geldleistung und Sachbezug

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde eine gesetzliche Neuregelung bei der Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug eingeführt. Diese Neuregelung führte zu Verschärfungen und vor allem zu vielen neuen Zweifelsfragen.

Die Frage, welche Geld- oder Sachleistungen unter welchen Voraussetzungen steuerfrei gewährt können, ist komplex und hat eine erhebliche Relevanz für die betriebliche Praxis.

Im § 8 Abs 1 Satz 2 EStG wird definiert, was grundsätzlich kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung ist („zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten”).

Als Sachbezug definiert der § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG hingegen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen (vorausgesetzt § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG ist erfüllt).

Um den Unternehmen Anwendungshinweise zu dieser Neuregelung zu geben, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 13.04.2021 ein entsprechendes Schreiben (GZ: IV C 5 – S 2334/19/10007 :002) veröffentlicht.

Darin gibt es u. a. folgende Klarstellungen:
  • zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, sind grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen
  • zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten), die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG, sind als Sachbezug gesetzlich definiert
  • Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EstG ist unter bestimmten Umständen auch ein Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, welcher vom Arbeitgeber abgeschlossen und bezahlt wird
  • vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung oder Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten sind kein zusätzlicher geldwerter Vorteil
  • Die 44-Euro-Freigrenze (ab 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG).

Enthalten sind in diesem BMF-Schreiben auch viele Anwendungsbeispiele, um die Festlegungen zu verdeutlichen.

(BMF-Schreiben vom 13.04.2021, GZ: IV C 5 – S 2334/19/10007 :002)

2021-05-21

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