Das LAG Düsseldorf hatte sich aktuell mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, ob eine pandemiebedingte Betriebsschließung zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört und deshalb Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugslohns haben.
Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin (Klägerin) Annahmeverzugslohn begehrt für ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020. Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete, bezog sie kein Kurzarbeitergeld.
Die verklagte Firma (Beklagte) hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.
Die Klägerin ging davon aus, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage.
Die Beklagte vertrat hingegen die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Klägerin gehöre, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der Klägerin nicht möglich war.
Auch pandemiebedingte Betriebsschließungen zählen zum Betriebsrisiko
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hat mit Urteil vom 30.03.2021 der Klägerin die Vergütung für die ausgefallenen Arbeitsstunden (Grundvergütung sowie Nacht- und Sonntagszuschläge für die geplanten Schichten) zugesprochen.
Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Nach der bisherigen Rechtsprechung erfasst das Betriebsrisiko auch Fälle höherer Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse. Um ein solches Ereignis handele es sich auch bei der aktuellen Pandemie, auch wenn die Betriebsschließung auf einer durch die CoronaSchVO bedingten staatlich angeordneten Schließung beruht.
Es ist zudem mangels klarer Abgrenzbarkeit nicht darauf abzustellen, ob diese Schließung eine gesamte Branche oder nur einzelne Betriebe dieser Branche, ggfs. bundesweit, nur in einzelnen Ländern oder aber örtlich begrenzt erfasst.
Zudem war ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, was ggfs. zu deren allgemeinen Lebensrisiko gehört, nicht gegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen, die von einer der beiden Parteien beim Bundesarbeitsgericht eingereicht werden könnte.
(Urteil LAG Düsseldorf vom 30.03.2021 – 8 Sa 674/20, noch nicht veröffentlicht, Pressemitteilung)
2021-05-01