Neuregelungen zu Entschädigungsleistung nach IfSG

Am 30.03.2021 wurde das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen veröffentlicht.

Das EpiLage-Fortgeltungsgesetz sieht Neuregelungen im Rahmen der Entschädigungsleistung nach IfSG sowie die Fortgeltung zahlreicher Regelungen im Zusammenhang mit der epidemischen Lage über den 31. März 2021 hinaus vor.
Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen knüpfen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage an. Sie gelten als aufgehoben, wenn der Bundestag nicht spätestens drei Monate nach Feststellung einer epidemischen Lage deren Fortbestehen feststellt.

Zudem wurden folgende Änderungen zur Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz beschlossen:
  • Mit der Neuregelung des § 56 Abs. 1 IfSG werden Absonderungen aufgrund einer Rechtsverordnung erfasst, z. B. bei Urlaubsrückkehr aus Risikogebieten. Auch löst eine vorsorgliche „Eigenabsonderung” den Entschädigungsanspruch aus, sofern bereits im Zeitpunkt der Eigenabsonderung die Voraussetzungen einer Absonderungsanordnung nach IfSG vorgelegen haben.
  • Die Entschädigungsregelung in § 56 Abs. 1a IfSG wurde ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft. Mit einer Ergänzung des § 56 Abs. 1a IfSG werden nun alle Zugangseinschränkungen zu Betreuungseinrichtungen ausdrücklich erfasst.
  • Nach der Gesetzesbegründung besteht der Anspruch unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.
  • Die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG wird 10 bzw. 20 Wochen pro Jahr gewährt.
  • In der Gesetzesbegründung heißt es: Der Jahreszeitraum beginnt mit der erstmaligen Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (28. März 2020). Dies gilt auch dann, wenn das Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt wird.
  • Dass nach der Neuregelung ein Neubeginn der Anspruchsdauer möglich ist, ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Sollte die epidemische Lage über den 28. März 2021 hinaus fortbestehen bzw. neu festgestellt werden, beginnt der Anspruch von Neuem.
  • Es wird klargestellt, dass das Entgeltausfallprinzip bei der Berechnung des Verdienstausfalles gilt.
  • Zunächst war umstritten, ob im Rahmen des §. 56 Abs. 3 IfSG auf das Referenzprinzip oder das Entgeltausfallprinzip abzustellen ist. Das BMG hatte daraufhin seine Hinweise zur Entschädigungsleistung nach IfSG aktualisiert und klargestellt, dass im Rahmen des § 56 Abs. 3 IfSG das Entgeltausfallprinzip in entsprechender Anwendung des § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt. Die Neuregelung des § 56 Abs. 3 IfSG schafft bundeseinheitlich Rechtssicherheit.
  • Nach § 56 Abs. 5 IfSG ist der Arbeitgeber für die komplette Dauer des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1a IfSG vorleistungspflichtig.
  • Nach § 56 Abs. 11 S. 1 IfSG sind die Rückerstattungsanträge des Arbeitgebers nun innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit, dem Ende der Absonderung, der Schulschließung, der Aufhebung der Präsenzpflicht (etc.) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Nach § 66 IfSG ist Anspruchsgegner das Land, in dem das Absonderungsgebot erlassen wurde bzw. in dem die Schule etc. geschlossen wurde. Dadurch entsteht ein Mehraufwand für Arbeitgeber. Sie müssen zukünftig ermitteln, in welchem Bundesland der Absonderungsbescheid ergeht.

2021-04-08

Print Friendly, PDF & Email